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III. Auswirkungen des Statutenwechsels

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1. Vor einem Statutenwechsel abgeschlossene Tatbestände werden durch das neue Statut nicht berührt. Insoweit wird – ähnlich dem Fall der materiellen Rechtsänderung – das Vertrauen geschützt.

Hat ein Ehegatte den anderen unter Geltung eines deutschen Ehewirkungsstatuts durch ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie (§ 1357 BGB) wirksam verpflichtet, so kann diese Verpflichtung nicht entfallen, wenn die Ehegatten ein anderes Ehewirkungsstatut erwerben.

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2. Noch nicht abgeschlossene Tatbestände werden in allen Tatbestandselementen von dem neuen Statut erfasst; das gilt gleichermaßen für Sachverhalte, die bereits unter dem alten Statut begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden (sog „gestreckte“ Sachverhalte), als auch für gänzlich neu begonnene Sachverhalte.

Tatbestandselemente, die bereits unter Geltung des alten Statuts verwirklicht waren, müssen jedoch nicht wiederholt werden, wenn sie dem Tatbestand im neuen Statut genügen.

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3. Rechte, die unter dem alten Statut erworben wurden, bleiben erhalten. Ihr Inhalt bestimmt sich ab dem Zeitpunkt des Statutenwechsels nach dem neuen Statut. Das gilt auch für den Inhalt dinglicher Rechte an beweglichen Sachen; ein Statutenwechsel tritt ein, wenn die Sache in einen neuen Belegenheitsstaat verbracht wird. Auch der Inhalt des Namensrechts, insbesondere der Schutz des Namens sowie die Voraussetzungen, unter denen der Name geändert werden kann, beurteilen sich vom Zeitpunkt des Statutenwechsel nach dem neuen Namensstatut (Art. 10 Abs. 1: Heimatrecht des Namensträgers). Der Name selbst wird dagegen vom Statutenwechsel nicht berührt.

„Von K“ ist 1910 in Österreich geboren. 1919 wurde die Monarchie in Österreich gestürzt und alle Adelstitel abgeschafft; auch ihre Führung als Namensbestandteil wurde verboten. 1935, also noch vor dem „Anschluss“ Österreichs, verlässt K Österreich und wird in Deutschland auf seinen Antrag hin eingebürgert. Er bleibt auch nach dem 2. Weltkrieg Deutscher. Er meint, er heiße „von K“, da er Deutscher sei und in Deutschland zur selben Zeit zwar der Adel, nicht aber die aus dem Adel abgeleiteten Familiennamen abgeschafft wurden. Kʼs Namensstatut war von Geburt bis zu seiner Einbürgerung in Deutschland das österreichische Recht; sein Name wurde also 1919 von „von K“ in „K“ geändert. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public (Art. 6, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 GG) liegt darin übrigens nicht, weil es damals am Inlandsbezug zu Deutschland fehlte. Bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wechselte Kʼs Namensstatut. Der frühere Verlust des „von“ ist davon aber nicht berührt, weil der Namensträger mit seinem bisherigen Namen in das neue Statut eintritt.[90]

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