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I. Aufspaltung eines deutschen materiellen Systembegriffs im deutschen IPR

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1. Das erste Qualifikationsproblem tritt zwischen den Systembegriffen des deutschen IPR und des deutschen materiellen Rechts auf. Anknüpfungsnormen des IPR sind auf der Tatbestandsseite nach Systembegriffen geordnet, die sich häufig an der Systematik des eigenen materiellen Rechts orientieren.

Diese Bindung ist traditionell so stark, dass trotz der bedeutenden rechtsvergleichenden Vorarbeiten, die heute regelmäßig ein Reformvorhaben begleiten, häufig für Rechtsinstitute, die im materiellen Recht beseitigt werden, sogleich auch im IPR die entsprechende Kollisionsnorm entfernt wird. ZB beseitigte das KindRG 1998 zusammen mit der materiellen Aufgabe der Unterscheidung von ehelichen und nichtehelichen Kindern auch das Legitimationsstatut, obwohl damals noch viele Rechtsordnungen eine Legitimation kannten. In Europa sind Statusunterschiede inzwischen selten (Rn 458, 1020).

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2. Dennoch sind das deutsche IPR und das deutsche materielle Recht nicht deckungsgleich. Zum Teil wird für einzelne Fragen, die im materiellen Recht einer Systemgruppe zugeordnet sind, im IPR eine eigenständige Anknüpfung gewählt.

Das internationale Namensrecht ist in Art. 10 umfassend und eigenständig geregelt, während das materielle Recht den Ehenamen als allgemeine Ehewirkung (§ 1355 BGB), den Kindesnamen als Frage des Rechtsverhältnisses von Eltern und Kind behandelt (§§ 1616-1618 BGB).

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3. In diesem Fall ist die Qualifikation unproblematisch: Das IPR bestimmt die maßgebliche Kollisionsnorm; wenn es für Teilfragen eines materiellen Systembegriffs spezielle Kollisionsregeln enthält, so sind diese anzuwenden.

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