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A. Ursache: Kollidierende Systembegriffe

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Qualifikation bedeutet Einordnung eines gegebenen Sachverhalts in Systembegriffe einer Rechtsordnung. Sachverhalt kann hierbei ein rechtlich noch nicht eingegrenzter Lebenssachverhalt sein; häufig ist es aber bereits eine konkrete Rechtsfrage, für die ein anwendbares Recht zu ermitteln ist.

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Da bei der Anknüpfung im IPR häufig mehr als eine Rechtsordnung berührt ist, treffen unterschiedliche Systeme von rechtlichen Begriffen im selben Sachverhalt aufeinander. Das macht die Einordnung des Sachverhalts an verschiedenen Stellen der Prüfung erforderlich und führt zu Konflikten, die sich aus der unterschiedlichen Einordnung desselben Sachverhaltes in verschiedenen Normsystemen ergeben.

Betrachtet man bildlich das IPR als einen Schrank mit vielen Schubladen, die nach den Verweisungsnormen des IPR etikettiert sind, so müssten im Idealfall alle Normen, auf die der deutsche Rechtsanwender in Auslandsfällen stoßen kann, in eine (und nur in eine) dieser Schubladen einsortiert werden können. Das betrifft materielle deutsche und ausländische Normen sowie ausländische Kollisionsregeln. Das Bild hilft, das verbreitete Phänomen des „Weiterblätterns“ im fremden Gesetz zu vermeiden: Beruft das IPR eine Rechtsordnung als Erbstatut, so bezieht sich dies nur auf die Normen aus der Schublade mit dem Etikett „Erbrecht“; Normen aus anderen Schubladen dieser Rechtsordnung sind nicht berufen, auch wenn man beim Blättern im Gesetz versucht ist, sie heranzuziehen. Ist eine andere Rechtsordnung „Ehegüterstatut“, so ist nur deren Schublade mit dem Etikett „Ehegüterrecht“ zu verwenden. Bildlich liegen damit die anwendbaren Normen verschiedener berufener Rechtsordnungen auf dem Arbeitstisch des Rechtsanwenders.

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