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Оглавление1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › B. Überblick zum Eigentumsschutz
B. Überblick zum Eigentumsschutz
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Dieser folgende Überblick soll Ihnen nur einen ersten Überblick über die sachenrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zu den vertraglichen, quasivertraglichen und deliktischen Ansprüchen geben, da in diesem Skript enorm viele Anspruchsgrundlagen dargestellt werden. In den folgenden Teilen werden alle im Rahmen des Überblicks erwähnten Ansprüche im Einzelnen genau dargestellt und ausführlich erläutert.
1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › B. Überblick zum Eigentumsschutz › I. Schutz vor Eigentumsstörungen
I. Schutz vor Eigentumsstörungen
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Gegen eingetretene Eigentumsstörungen kann sich der Eigentümer mit dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 zur Wehr setzen. Sind zukünftige Störungen zu erwarten, kann der Eigentümer nach § 1004 Abs. 1 S. 2 auf Unterlassung klagen und damit den Eingriff in sein Eigentum bereits im Vorfeld verhindern.
Beispiel
Gartenliebhaber E hat von V ein Grundstück erworben und für viel Geld bepflanzt. A betreibt auf dem Nachbargrundstück einen Reitstall. E stellt eines Tages fest, dass ein Pferd durch seine Bepflanzung geritten ist und dadurch ein Teil der Pflanzen zerstört wurde. Verkäufer V teilt ihm mit, dass A bereits in der Vergangenheit ständig über das Grundstück geritten ist, obwohl V ihm dies untersagt hatte. Nunmehr erfährt E, dass A beabsichtigt, am kommenden Wochenende mit einer ganzen Reitgesellschaft den „neuen Reitweg“ (über das Grundstück des E) einzuweihen. Gegen diesen drohenden Eingriff in sein Eigentum kann E den A gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 auf Unterlassung verklagen und dabei im Wege einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) bei Gericht auch vorläufigen Rechtsschutz beantragen.
1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › B. Überblick zum Eigentumsschutz › II. Schutz vor Besitzentziehung
II. Schutz vor Besitzentziehung
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§ 985 schützt den Eigentümer davor, dass ihm der Besitz durch einen Dritten unrechtmäßig entzogen oder vorenthalten wird. Demgemäß kann der Eigentümer von dem nichtberechtigten Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Die Vorschrift richtet sich nicht nur gegen den unrechtmäßigen Besitzer einer beweglichen Sache, sondern auch gegen den unrechtmäßigen Besitzer eines Grundstücks.
1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › B. Überblick zum Eigentumsschutz › III. Ersatz bei unbefugter Nutzung
III. Ersatz bei unbefugter Nutzung
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Nutzt jemand eine fremde Sache aufgrund eines wirksamen Vertrages mit dem Eigentümer (z.B. aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages), also als berechtigter Besitzer, so richtet sich die dafür zu zahlende Vergütung allein nach der getroffenen Vereinbarung.
Beispiel
V hat dem M eine Wohnung für 500 € monatlich vermietet. Nunmehr stellt V fest, dass vergleichbare Wohnungen in dieser Gegend üblicherweise für 800 € vermietet werden. Er verlangt daher von M Zahlung von 800 € monatlich, da diese Miete üblich und er schließlich kein „Wohltätigkeitsinstitut“ sei. Hier kann V von M natürlich nur die vereinbarte Miete von 500 € verlangen (pacta sunt servanda).[1]
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Wird die Sache dagegen ohne einen wirksamen Vertrag, also unberechtigt, genutzt, so stellt sich die Frage, nach welcher Anspruchsgrundlage dem Eigentümer die Nutzung der Sache zu vergüten ist. Da die Nutzung in diesem Falle regelmäßig durch einen unrechtmäßigen Besitzer erfolgt, ist die Frage für den Normalfall in den §§ 987, 988, 990, 991 Abs. 1 geregelt (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis = EBV).
Beispiel
Der Mietvertrag ist im vorigen Beispiel nichtig, was dem M bekannt war. In diesem Falle kann V von M nach §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 die übliche Miete von 800 € als „Nutzung“ (vgl. § 100) verlangen.
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Schließlich ist auch die unbefugte Nutzung durch einen Nichtbesitzer denkbar.
Beispiel
K, der ein Kino betreibt, benutzt ohne Rücksprache mit dem Eigentümer E die weiße Wand des Nachbarhauses als Werbeprojektionsfläche für seine Filme. Üblicherweise wird eine solche Nutzung nur gegen Zahlung eines Entgelts gestattet. Bei unbefugter Benutzung durch einen Nichtbesitzer sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu prüfen. Danach steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Zahlung des üblichen Nutzungsentgelts zu (§§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 1, 2). Die §§ 987 ff. sind in diesem Fall mangels Besitz des Anspruchsgegners nicht anwendbar.
1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › B. Überblick zum Eigentumsschutz › IV. Ersatz bei Beschädigung und Unmöglichkeit der Herausgabe
IV. Ersatz bei Beschädigung und Unmöglichkeit der Herausgabe
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Auch hier ist im Ausgangspunkt danach zu unterscheiden, ob die negative Einwirkung auf die Sache von einem berechtigten oder unberechtigten Besitzer oder von einem Nichtbesitzer verursacht wurde.
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Hat ein berechtigter Besitzer den Schaden verursacht, richtet sich die Frage nach Vertragsrecht (insbesondere § 280) und nach Deliktsrecht (§§ 823 ff.).
Beispiel
Mieter M verursacht in der von Eigentümer V gemieteten Wohnung einen Zimmerbrand. Hierdurch und durch die Löscharbeiten wird die Wohnung erheblich beschädigt. M schuldet dem V Schadensersatz wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflichten aus dem Mietvertrag (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und aus § 823 Abs. 1 wegen Eigentumsverletzung. Die Vorschriften des EBV sind nach ganz h.M. nicht anwendbar.[2]
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Der Nichtbesitzer haftet nach Deliktsrecht (§§ 823 ff.). Die Vorschriften des EBV sind auch hier nicht anwendbar.
Beispiel
A, der seinem Nachbarn N den neuen Mercedes missgönnt, zerkratzt den Lack des Fahrzeugs. Eine Haftung des A aus § 280 Abs. 1 kommt hier wegen Fehlens einer schuldrechtlichen Sonderverbindung zwischen A und N nicht in Betracht. A schuldet dem N aber wegen der Eigentumsverletzung Schadensersatz nach § 823 Abs. 1. Daneben hat sich A auch noch nach § 303 StGB strafbar gemacht (vorsätzliche Sachbeschädigung) und muss dem N auch nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 303 StGB (Schutzgesetzverletzung) Schadensersatz leisten.
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War der Schädiger unberechtigter Besitzer, sind wiederum die Regeln des EBV, hier die §§ 989, 990, 991 Abs. 2, 992 einschlägig.
Beispiel
B hat das Fahrrad des E gestohlen und beschädigt es bei einem Verkehrsunfall. Er haftet insoweit auf Schadensersatz nach den §§ 989 ff.
1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › B. Überblick zum Eigentumsschutz › V. Schutz bei unberechtigter Verfügung
V. Schutz bei unberechtigter Verfügung
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Eine unberechtigte Verfügung liegt vor, wenn jemand ohne Berechtigung eine fremde Sache an einen anderen übereignet, diese mit einem Recht belastet (z.B. verpfändet), oder ein bestehendes Recht durch Rechtsgeschäft aufhebt oder inhaltlich verändert.
Beispiel
Der Nichtberechtigte N veräußert eine dem E gehörende Sache (Wert 1000 €) an den gutgläubigen G für 1100 €. Ist N, z.B. als Mieter berechtigter Besitzer gewesen, richtet sich die Ersatzpflicht für den Sachwert nach Vertrags- und Deliktsrecht. Für die Erlösherausgabe sind die Vorschriften über die GoA (§§ 677 ff.) und die §§ 812 ff. einschlägig.
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War N nichtberechtigter Besitzer, so ist dem E der Sachwert nach §§ 989 ff. (ggf. auch nach § 687 Abs. 2, 678[3]) zu ersetzen. Die Erlösherausgabeansprüche, die in den §§ 987 ff. nicht geregelt sind, richten sich nach den §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 und nach § 816 Abs. 1 S. 1.
Beispiel
Eigentümer E hat seinem Bekannten B sein Fahrrad geliehen, der es unbefugt an N vermietet. Dieser veräußert es ohne Zustimmung des E an den gutgläubigen G.
1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › B. Überblick zum Eigentumsschutz › VI. Schutz vor Unrichtigkeit des Grundbuchs
VI. Schutz vor Unrichtigkeit des Grundbuchs
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Gibt das Grundbuch die sachenrechtliche Rechtslage unzutreffend wieder, so besteht die Gefahr, dass ein Dritter nach § 892 zu Lasten des Eigentümers von der zu unrecht eingetragenen Person das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an dem Grundstück erwerben kann.
Beispiel
E ist Eigentümer eines Grundstücks. N ist aber zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Der Eigentümer kann sich hiergegen mit dem Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 wehren. Für den einstweiligen Rechtsschutz steht ihm die Möglichkeit der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nach § 899 zu.