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1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im Überblick › C. Überblick zum Besitzschutz

C. Überblick zum Besitzschutz

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Auch der Besitz als die rein tatsächliche Herrschaft über eine Sache wird gegen unberechtigte Eingriffe geschützt.

1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im ÜberblickC. Überblick zum Besitzschutz › I. Schutz vor Entziehung des Besitzes

I. Schutz vor Entziehung des Besitzes

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Hier sind die possessorischen und die petitorischen Besitzschutzansprüche zu unterscheiden:

1. Possessorischer Besitzschutz (§§ 861, 869)

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Der possessorische Besitzschutz (von lat. „possessio“ = der Besitz) ist, soweit es um den Schutz vor verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1) geht, in den §§ 861, 862, 863, 869 geregelt. Diese possessorischen Ansprüche schützen den Besitz als solchen, u.U. sogar den unrechtmäßigen Besitz, gegen verbotene Eigenmacht.

Beispiel

Vermieter V hat dem Mieter M wirksam zum 31.3. gekündigt. Am 1.5. ist M immer noch nicht ausgezogen, weshalb V ihn gemeinsam mit 6 Freunden aus dem Boxsportklub mitsamt den Möbeln auf die Straße setzt. Dem M steht nach § 861 ein Anspruch gegen V auf Wiedereinräumung des (nach erfolgter Kündigung rechtswidrigen) Besitzes an der Wohnung zu. Das Gewaltmonopol steht dem Staat zu, weshalb der V nicht befugt war, sich eigenmächtig wieder den Besitz an der Wohnung zu verschaffen. V muss den M vielmehr auf Räumung verklagen und seinen Anspruch auf Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.

2. Petitorischer Besitzschutz

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Die petitorischen Besitzschutzansprüche sind in § 1007 geregelt. Diese Ansprüche schützen den „besser berechtigten“ Besitzer vor dem „schlechter berechtigten“ Besitzer.

Beispiel

M hat von der Autovermietung V einen VW-Transporter gemietet. Die V hatte den Wagen zur Absicherung eines Darlehens an die B-Bank sicherungsübereignet. M verleiht das Auto an seinen Freund F, der den Wagen für einen Umzug benötigt und dem bekannt ist, dass M den Wagen nicht weitergeben darf. Hier kann V das Auto von F nach § 1007 Abs. 1 herausverlangen, weil F bei Besitzerwerb in Ansehung seines fehlenden Besitzrechts gegenüber M bösgläubig war.

Hinweis

Beachten Sie aber unbedingt folgenden wichtigen Unterschied: Anders als § 861, schützen § 1007 Abs. 1 und 2 nur den Besitzer einer beweglichen Sache, während § 861 auch den Grundstücksbesitzer schützt.

JURIQ-Klausurtipp

Vergewissern Sie sich daher bei der Auswahl der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zunächst, welche Rechtsposition des Anspruchstellers durch den Eingriff des Anspruchsgegners betroffen sein könnte (Eigentum und/oder Besitz?). Kommen beide Rechtspositionen in Frage, so genießt der Anspruchsteller sowohl Eigentums-, als auch Besitzschutz, d.h. es kommt zu einer kumulativen Anwendung beider Rechtsinstitute. Achten Sie bei der Vorauswahl der Anspruchsgrundlagen ferner auf die Rechtsposition des Anspruchsgegners: Berechtigter Besitzer, Nichtbesitzer oder nichtberechtigter Besitzer? Die weitere Auswahl der Anspruchsgrundlagen erfolgt dann nach dem verfolgten Anspruchsziel.

1. Teil Der Eigentums- und Besitzschutz im ÜberblickC. Überblick zum Besitzschutz › II. Schutz vor Besitzstörung

II. Schutz vor Besitzstörung

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Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er nach § 862 Abs. 1 S. 1 von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann er nach § 862 Abs. 1 S. 2 auf Unterlassung klagen.

Beispiel

M hat eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gemietet. In der Wohnung über ihm wohnt der Musiker Toni Trommel (T), der abends, vorzugsweise ab 23 Uhr mit voller Lautstärke für seinen nächsten Auftritt mit seiner Band „The roaring Fifties“ übt. Hier liegt eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht vor. M kann von T nach § 862 verlangen, dass die nächtliche Ruhestörung unterbleibt.

Sachenrecht I

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