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2. Teil Die Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften › D. Aufbau von Rechtsgeschäften

D. Aufbau von Rechtsgeschäften

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Alle Rechtsgeschäfte haben folgende Struktur[1]:


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Rechtliche Wirkungen löst ein Rechtsgeschäft nur aus, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen variieren je nach Art und Inhalt des konkret gewünschten Rechtsgeschäfts. Bei der Prüfung eines konkreten Rechtsgeschäfts ordnen wir die verschiedenen Voraussetzungen bestimmten Prüfungskategorien zu, die wir in eine logische Reihenfolge bringen. Wir unterscheiden gedanklich zwischen drei Kategorien: das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts[2], seine jeweiligen Wirksamkeitserfordernisse sowie besondere Wirksamkeitshindernisse.

JURIQ-Klausurtipp

Zwischen dem Zustandekommen und der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist streng zu unterscheiden. Wir beginnen mit dem Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts. Erst wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist, steht fest, was gewollt ist. Erst wenn feststeht, was gewollt ist, wissen wir, ob und welche Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse für dieses Rechtsgeschäft einschlägig sein können.

Das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts ist logisch daher an erster Stelle zu prüfen. Sodann folgen die Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse. In der Klausur müssen Sie selbstverständlich nur solche Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse erörtern, zu deren Erwähnung der Fall Anlass gibt. Keinesfalls sind alle erdenklichen Tatbestände aufzuführen.

2. Teil Die Funktion und Struktur von RechtsgeschäftenD. Aufbau von Rechtsgeschäften › I. Zustandekommen von Rechtsgeschäften durch wirksame Willenserklärung(en)

I. Zustandekommen von Rechtsgeschäften durch wirksame Willenserklärung(en)

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Zunächst ist daher zu fragen, ob und welches konkrete Rechtsgeschäft überhaupt zustande gekommen ist. Mit dem Zustandekommen ist die „Geburtsstunde“ des Rechtsgeschäfts gemeint: In dem Moment, in dem es zustande gekommen ist, steht fest, welche Rechtsfolgen die beteiligten Personen mit dem Rechtsgeschäft herbeiführen wollen. Ein Rechtsgeschäft kommt zustande, wenn Art und Inhalt des gewollten Rechtsgeschäfts durch wirksame Willenserklärungen eindeutig bestimmbar sind. In diesem Moment existiert es als Gegenstand unserer weiteren Prüfung. Wenn es hier heißt, dass die Willenserklärungen ihrerseits wirksam sein müssen, ist damit nicht die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts gemeint. Das BGB unterscheidet in seinen Tatbeständen zwischen solchen Normen, die die Wirksamkeit der Willenserklärung betreffen (z.B. §§ 104 ff., §§ 116–118) und solchen, die die Wirksamkeit der mit diesen Willenserklärungen hervorgebrachten Rechtsgeschäfte behandeln. Nur wirksame Willenserklärungen bringen ein Rechtsgeschäft zustande.[3]

Hinweis

Im hier vorgestellten Aufbau[4] wird daher gedanklich zwischen der Wirksamkeit einer Willenserklärung und der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts unterschieden.

Diese in den gesetzlichen Tatbeständen angelegte (feine) Unterscheidung wird von Vielen aber häufig auch gedanklich zusammengefasst, indem Fragen der Wirksamkeit einer Willenserklärung zugleich Fragen der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts sein sollen.[5]

Beide Darstellungsweisen sind vertretbar und werden nie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es geht darum, welche gedankliche Prüfungsreihenfolge dem Gesetzeswortlaut am nächsten kommt und zu einer möglichst einfachen, klaren und logisch sauberen Abschichtung der Themen führt. Allein aus Gründen der klareren und stringenteren Prüfung wurde dem hier vorgestellten Aufbau der Vorzug gegeben.

Beim Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes ist zwischen einseitigen Rechtsgeschäften und Verträgen zu unterscheiden:


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1. Einseitige Rechtsgeschäfte

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Bei einseitigen Rechtsgeschäften (z.B. Anfechtung, Kündigung, Widerruf, Rücktritt, Aufrechnung), bedarf es zur Festlegung von Art und Inhalt dieses Rechtsgeschäfts nur einer (wirksamen) Willenserklärung.

Die (einseitige) Willenserklärung einer Person legt Art und Inhalt des einseitigen Rechtsgeschäfts fest. Ein einseitiges Rechtsgeschäft kommt deshalb durch eine darauf gerichtete Willenserklärung zustande.[6]

Wir wissen anhand der Erklärung, welches konkrete Rechtsgeschäft gewollt ist und welche Regeln dabei zu beachten sind. Leistet die Erklärung dies nicht, kann dadurch ein einseitiges Rechtsgeschäft nicht zustande kommen.

Beispiel

K kauft von V eine Uhr und teilt ihm später mit, er sei mit dem Kauf sehr unglücklich.

Hier wird noch nicht einmal deutlich, ob K überhaupt etwas Rechtliches erreichen will wie etwa eine Rückabwicklung durch eine Anfechtung oder einen Rücktritt.

2. Verträge[7]

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Geht es einer Person um die Herbeiführung von Rechtsfolgen durch Vertrag (z.B. Kauf, Übereignung, Abtretung), gilt die aus §§ 147, 151 S. 1 Hs. 1 folgende Grundregel: Der Vertrag kommt erst durch Annahme des Angebots zustande.

Dabei ergeben sich aus §§ 150 Abs. 2, 154, 155 inhaltliche Anforderungen und aus §§ 146 Hs. 2, 147 ff. zeitliche Anforderungen an die vertragsbegründende Annahme. Erst wenn Antrag (Angebot) und Annahme vorliegen und die Annahme den inhaltlichen sowie zeitlichen Anforderungen genügt, ist der Vertrag zustande gekommen.[8] Erst die so erzielte Einigung legt Art und Inhalt des vertraglichen Rechtsgeschäfts fest.

Beispiel

Aus dem Kaufangebot alleine können sich die Vertragspartner, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis noch nicht verbindlich ergeben. Denn der Adressat des Angebots könnte das vorgeschlagene Geschäft ja gänzlich ablehnen (kein Vertragsschluss, vgl. § 146 Var. 1) oder aber Änderungswünsche haben (noch kein Vertragsschluss, vgl. § 150 Abs. 2). Was gelten soll, entscheidet erst die verbindliche Einigung über alle erheblichen Punkte.

2. Teil Die Funktion und Struktur von RechtsgeschäftenD. Aufbau von Rechtsgeschäften › II. Wirksamkeitserfordernisse von Rechtsgeschäften

II. Wirksamkeitserfordernisse von Rechtsgeschäften

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Obwohl das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist, werden die mit ihm verfolgten Rechtsfolgen („Wirkungen“) noch nicht unbedingt ausgelöst. Das Rechtsgeschäft kann aus besonderen Gründen noch unwirksam sein. Es müssen oft (aber nicht immer!) noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Rechtsgeschäft wirksam ist. Wir unterscheiden streng zwischen dem Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts und seiner Wirksamkeit.

Je nach Art des Rechtsgeschäfts und der an ihm beteiligten Personen kennt das Gesetz besondere Wirksamkeitserfordernisse.


Wirksamkeitserfordernisse werden durch solche Normen begründet, die die Wirksamkeit eines konkret zustande gekommenen Rechtsgeschäfts von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.[9]

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Ein fehlendes Wirksamkeitserfordernis führt nicht zur endgültigen Unwirksamkeit (= Nichtigkeit) des Rechtsgeschäfts, sondern zu seiner schwebenden Unwirksamkeit. Das Rechtsgeschäft kann noch keine Wirkungen entfalten, weil es noch nicht wirksam ist.[10]

Beispiele Wirksamkeitserfordernisse:

Genehmigungen nach §§ 108 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 S. 2, 3, 1365 Abs. 1, 1366 Abs. 1, 1369 Abs. 1, Abs. 3, 1829 Abs. 1,
Realakte wie die Übergabe i.S.d. § 929 S. 1,
Eintragung im Grundbuch i.S.d. § 873 Abs. 1.

Die aufschiebende Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 fällt dagegen nicht hierunter. Der Eintritt einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung ist kein Wirksamkeitserfordernis. Das liegt daran, dass die Geltung einer solchen Bedingung ihrerseits bereits eine gewünschte Rechtsfolge des Rechtsgeschäfts ist. Die Geltung einer aufschiebenden Bedingung setzt die Wirksamkeit ihrer Vereinbarung logisch voraus. Das mit aufschiebender Bedingung zustande gekommene Rechtsgeschäft ist also auch vor Bedingungseintritt notwendigerweise wirksam – das Rechtsgeschäft entfaltet nur vor Bedingungseintritt noch nicht seine sonstigen inhaltlichen Wirkungen; die vom Eintritt der Bedingung abhängig gemachten Rechtsfolgen werden hinausgezögert.[11]

2. Teil Die Funktion und Struktur von RechtsgeschäftenD. Aufbau von Rechtsgeschäften › III. Wirksamkeitshindernisse bei Rechtsgeschäften

III. Wirksamkeitshindernisse bei Rechtsgeschäften

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Je nach Art und Inhalt des Rechtsgeschäfts und der an ihm beteiligten Personen können außerdem besondere Wirksamkeitshindernisse für das Rechtsgeschäft bestehen.[12] In diesen Fällen wird das Rechtsgeschäft von der Rechtsordnung von Anfang an nicht anerkannt und soll deshalb wirkungslos bleiben. Das Rechtsgeschäft kann die mit ihm gewünschten Folgen von Anfang an nicht herbeiführen. Dies wird regelmäßig als „Nichtigkeit“ bezeichnet.[13]


Wirksamkeitshindernisse für ein Rechtsgeschäft werden durch solche Normen begründet, die zur Nichtigkeit eines konkret zustande gekommenen Rechtsgeschäfts führen.[14]

Anders als die Wirksamkeitserfordernisse fällen die Wirksamkeitshindernisse das endgültige Urteil über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, indem sie es für nichtig (= endgültig unwirksam) erklären. Wirksamkeitshindernisse können sich aus Gesetz oder früheren Vereinbarung ergeben.

Beispiele

Gesetzliche Nichtigkeitsanordnungen in §§ 111 S. 1, 125 S. 1, 134, 138, 142 Abs. 1, 174 S. 1, 180 S. 1, 248 Abs. 1, 494 Abs. 1, 925 Abs. 2;

Verstoß gegen vertraglich vereinbartes Formerfordernis (vgl. Auslegungsregel in § 125 S. 2), z.B. formlose Kündigung eines Mietvertrages über Büroräume, obwohl dafür im Vertrag Schriftform vereinbart wurde.

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In Ausnahmefällen gibt es gesetzlich angeordnete Heilungsmöglichkeiten.

Beispiele

§§ 311b Abs. 1 S. 2, 494 Abs. 2, 518 Abs. 2, 766 S. 3.

Gibt es keine Heilungsmöglichkeit, ist das Rechtsgeschäft unheilbar nichtig, d.h. wirkungslos. Es muss unter Beachtung der Wirksamkeitshindernisse neu vorgenommen oder bestätigt (§ 141) werden.[15] Teilwirkungen des nichtigen Rechtsgeschäfts lassen sich möglicherweise noch über seine Umdeutung in ein wirksames Rechtsgeschäft nach § 140 „retten“.[16]

BGB Allgemeiner Teil I

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