Читать книгу BGB Allgemeiner Teil I - Achim Bönninghaus - Страница 68

Anmerkungen

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[1]

Dem Gesetz lässt sich die systematische (Prüfungs-)Struktur von Willenserklärung und Rechtsgeschäft nicht eindeutig entnehmen, so dass verschiedene Aufbauvorschläge existieren, die allesamt vertretbar sind. Bei der Prüfung von Willenserklärung und Rechtsgeschäft folgt dieses Skript dem z.B. von Leenen in seinem Lehrbuch zum BGB AT vertretenen Aufbau. Dieser hat sich in meiner langjährigen Praxis als Repetitor als der günstigste Weg erwiesen, um alle Prüfungsschritte gedanklich sauber abzuschichten und möglichst nahe und widerspruchsfrei (!) am Gesetzestext zu arbeiten.

[2]

Man kann auch vom „Tatbestand eines Rechtsgeschäfts“ sprechen, vgl. Leenen BGB AT vor § 8 Rn. 1 ff.; § 11 Rn. 11 ff.

[3]

Vgl. Leenen BGB AT § 6 Rn. 1 ff.; Petersen JURA 2009, 183.

[4]

Vgl. Leenen BGB AT vor § 8 Rn. 1 ff.; § 11 Rn. 11 ff.

[5]

Vgl. etwa Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3, wo sämtliche Aspekte, die die Wirksamkeit von Willenserklärung und Rechtsgeschäft betreffen, unter dem Begriff „Wirksamkeitsvoraussetzungen“ zusammengefasst werden.

[6]

Leenen BGB AT § 11 Rn. 13; Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 244.

[7]

Das Zustandekommen von Beschlüssen als weitere Form eines mehrseitigen Rechtsgeschäfts gehört ins Gesellschaftsrecht und wird hier nicht näher behandelt.

[8]

Leenen BGB AT vor § 8 Rn. 1 ff.; Medicus a.a.O.

[9]

Leenen BGB AT § 6 Rn. 5 ff. und § 9 Rn. 10 ff.

[10]

Leenen a.a.O.; Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 31.

[11]

Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 32 a.E.; Einf. v. § 158 Rn. 8.

[12]

Der Ausdruck „Wirksamkeitshindernisse“ dient der Abgrenzung von den Wirksamkeitserfordernissen, die bis zu ihrer Erfüllung nur zur schwebenden Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts führen, vgl. Leenen BGB AT § 9 Rn. 13; „Wirksamkeitserfordernisse“ und „Wirksamkeitshindernisse“ lassen sich unter dem Begriff „Wirksamkeitsvoraussetzungen“ zusammenfassen, Leenen a.a.O. m.w.N.

[13]

Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 27 der zugleich in Rn. 29 darauf hinweist, dass das Gesetz nicht immer von „Nichtigkeit“ spricht, wenn „Nichtigkeit“ gemeint ist und einen Überblick über die Varianten in den verschiedenen Tatbeständen gibt (unbedingt einmal nachlesen!).

[14]

Leenen BGB AT § 9 Rn. 10 ff.; diejenigen Normen, die zur Nichtigkeit einer Willenserklärung führen, werden nach dem hier vorgestellten Aufbau gedanklich bereits bei der jeweiligen Willenserklärung auf der ersten gedanklichen Prüfungsebene „Zustandekommen“ des Rechtsgeschäfts geprüft.

[15]

Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3, 27 ff.

[16]

Bestätigung und Umdeutung sind Gegenstand des Skripts „BGB AT II“.

BGB Allgemeiner Teil I

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