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Nachbarrecht

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Das Nachbarrecht variiert in Deutschland von Bundesland zu Bundesland. In der Regel schreibt es bei der Anlage eines Komposthaufens sowie bei der Aufstellung von offenen oder geschlossenen Kompostbehältern einen Mindestgrenzabstand von 50 cm vor. Wird zur Abschirmung um den Kompostplatz eine Hecke gepflanzt, so muss diese ebenfalls bis zu einer gewissen Höhe (je nach Bundesland 1,5 bis 2 m) einen Mindestabstand von 50 cm zur Grenze haben. Bei höheren Hecken ist ein entsprechend größerer Mindestgrenzabstand erforderlich. Für den Abstand zu Gewässern, zum Beispiel zum Gartenteich, gibt es keine Vorschriften. Auskünfte über die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen erteilen Landratsämter und die kommunalen Verwaltungen. Gesetzlich vorgeschrieben ist außerdem, dass es bei der Kompostierung zu keinen Geruchsbelästigungen kommen darf. Wer die Grundregeln der Kompostbereitung beachtet, muss sich in dieser Hinsicht keine Sorgen machen.

In der Schweiz und in Österreich ist für Kompost im Garten kein Grenzabstand vorgeschrieben, allerdings muss der Gartenbesitzer dafür Sorge tragen, dass keinerlei Belästigung davon ausgeht. Es dürfen sich also weder unangenehme Gerüche noch Fliegenschwärme darin entwickeln.

Das Kompostbuch

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