Читать книгу Handbuch Arzthaftungsrecht - Alexander Raleigh Walter - Страница 95
1. Klagezustellung an einen Krankenhausarzt
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Soll wegen einer vollstationären Krankenhausbehandlung neben dem Krankenhausträger als Vertragspartner auch ein an der Behandlung beteiligter Arzt, z.B. Operateur, mit verklagt werden, stellt sich oft das Problem, dass die Anschrift des Arztes nicht bekannt ist und auch vom Krankenhausträger nicht herausgegeben wird. Ist der Arzt zum Zeitpunkt der Klagerhebung noch in demselben Krankenhaus beschäftigt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Klage an dessen Arbeitsstelle zustellen zu lassen, wobei es erforderlich ist, dass der Zustellungsempfänger und dessen Funktion im Krankenhaus so konkret und genau bezeichnet werden, dass von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen.[147] Sind diese Angaben hinreichend präzise in der Klagschrift enthalten, dann führen nach der Auffassung des BGH nicht gebotene Rückfragen und Zwischenverfügungen zur Privatanschrift des Arztes nicht dazu, dass die Zustellung nicht als demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgt gilt. Bei diesen nicht gebotenen Rückfragen handelt es sich um Verzögerungen, die nicht der klagenden Partei zuzurechnen sind, sondern um solche innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes, die der Partei nicht zum Nachteil gereichen sollen.