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2. Fehlerhafte Trägerbezeichnung

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Schwierigkeiten bereitet gelegentlich die Bezeichnung des Trägers eines Krankenhauses. Es gehört zur Praxis, dass die Internetseite des Krankenhausträgers aufgesucht und dort das Impressum angesehen wird. Dort finden sich dann z.B. Angaben wie „Klinikverbund XY GmbH“. Die weiteren Angaben zu den einzelnen Kliniken des Klinikverbundes erfolgen dann ohne genauere Hinweise auf die Trägerschaft und die Rechtsform. Es soll nicht selten vorkommen, dass in diesen Fällen die Klage gegen die „Klinikverbund XY GmbH“ gerichtet wird, die Beklagtenseite dann allerdings einwendet, dass die einzelnen Kliniken als Tochtergesellschaften jeweils von eigenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung getragen werden. Hier stellt sich die Frage, ob dieser Fehler mit einer Rubrumsberichtigung oder mit einem Parteiwechsel zu beheben ist, was verjährungsrechtlich bei Klagen kurz vor dem Verjährungsablauf von Bedeutung für die Hemmung nach § 204 BGB sein kann.

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Die Rechtsprechung ist mit der Auslegung großzügig. Soll im Arzthaftungsprozess nach dem Gesamtzusammenhang des Klagvorbringens zweifelsfrei der Träger des Krankenhauses in Anspruch genommen werden, in dem die behauptete Fehlbehandlung erfolgte, kann die Fehlbezeichnung dieses Trägers nach § 319 ZPO berichtigt werden.[148] Gleiches gilt damit selbstverständlich auch für die Frage, ob in der Korrektur des Passivrubrums eine bloße Parteiberichtigung oder ein Parteiwechsel i.S.d. § 263 ZPO vorliegt. Auch hier ist das tatsächlich Gewollte durch Auslegung des gesamten Inhaltes der Klagschrift zu ermitteln.[149]

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Dennoch sollte sich die Klägerseite derartigen Auslegungsanstrengungen nicht unbedingt aussetzen und vor Zustellung der Klagschrift gerne den Handelsregisterauszug einsehen oder auch direkt beim vermeintlichen Krankenhausträger die Trägerschaft abklären.

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Wird jahrelang gegen den vermeintlichen Krankenhausträger prozessiert und bringt der Beklagte dann erst den Einwand, er sei gar nicht der Träger, so geschehen in einem Fall, in welchem gegen das Land wegen eines Fehlers im als AöR konstituierten Universitätsklinikum geklagt wurde, dann kann sich der Beklagte nicht mehr mit Erfolg auf fehlende Passivlegitimation berufen.[150]

Handbuch Arzthaftungsrecht

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