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Körperliche Gegenstände

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Wie sich aus § 90 BGB ergibt, handelt es sich bei einem körperlichen Gegenstand um eine Sache. Sachen sind von herausragender Bedeutung: Sie lassen sich (schuldrechtlich) kaufen und verkaufen, verleihen, vermieten, verschenken und anderes mehr. Man kann Sachen (sachenrechtlich) besitzen und/oder Eigentum daran haben und (erbrechtlich) einem anderen zukommen lassen. Sachen spielen also in unterschiedlichen Büchern des BGB eine Rolle.

Ein körperlicher Gegenstand ist jede räumlich abgrenzbare Materie – unabhängig von deren Aggregatzustand (feste, flüssige oder gasförmige Materie).

Nicht zu den Sachen gehören allerdings Tiere. Das stellt § 90a BGB ausdrücklich klar. Diese Regelung betont die Bedeutung von Tieren als Mitgeschöpfe, die damit von den Sachen zu unterscheiden sind. Im Kern ist das indes eher »Kosmetik«, denn rechtlich sind Tiere wie Sachen zu behandeln. Sie können also problemlos einen Kaufvertrag abschließen, der einen Hund oder ein Pferd zum Gegenstand hat, und entsprechend der sachenrechtlichen Vorschriften je nachdem auch das Eigentum an den Tieren übertragen oder übertragen bekommen.

Des Weiteren können Sie differenzieren zwischen

 beweglichen Sachen (auch Mobilien genannt),

 unbeweglichen Sachen (auch Immobilien genannt).

Zu den beweglichen Sachen zählen Gegenstände, die durch eigene körperliche Begrenzung (etwa ein Buch) oder durch Behältnisse (etwa Gas oder Wasser in Flaschen) umrissen sind. Unbewegliche Sachen wie Grundstücke werden durch künstliche Mittel wie Grenzsteine oder das Einzeichnen in Karten umgrenzt. Keine Sache im Sinne des BGB ist dagegen das Licht oder elektrische Energie.

Ein Rätsel zum Abschluss? Was hat zwar einen Körper, ist aber gleichwohl keine Sache und damit kein Gegenstand? Die Antwort: der Mensch. Argumentieren lässt sich das damit, dass der Mensch bereits Subjekt von Rechten ist und damit nicht zugleich Objekt von Rechten sein kann.

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