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Das Trennungsprinzip

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Das Trennungsprinzip knüpft direkt an die Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft an. Es besagt ganz einfach, dass beide Geschäfte losgelöst voneinander zu sehen sind: Das Verpflichtungsgeschäft als Grundlage (daher auch Grund- oder Kausalgeschäft genannt) ist vom Verfügungsgeschäft als Erfüllungsgeschäft zu trennen.

Machen Sie es sich wieder ganz einfach am Beispiel des Kaufs klar: Während der Begriff »Kauf« im allgemeinen Sprachgebrauch normalerweise den gesamten Vorgang bezeichnet, bei welchem ein Käufer von einem Verkäufer gegen Zahlung des Kaufpreises eine Kaufsache erwirbt, wissen Sie nun, dass die Sache juristisch gesehen viel komplizierter ist. Das gesamte Prozedere ist aufgespalten in einen Verpflichtungsvertrag einerseits (das ist der eigentliche Kaufvertrag) und andererseits dem Verfügungsvertrag – oder nein: Man müsste ja genauer sagen, den Verfügungsverträgen (einmal über die gekaufte Sache und zum anderen über das Geld).

Diese Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte gilt ebenso bei den Bargeschäften des täglichen Lebens, bei welchen der Abschluss des Kaufvertrags, die Verfügung über die Ware und die Verfügung über das Geld sofort erfolgen.

Die Trennung zwischen Verpflichtungsgeschäften einerseits und Verfügungsgeschäften andererseits ist für das Privatrecht hierzulande charakteristisch. Bedeutsam ist es aber eigentlich erst im Zusammenhang mit dem nächsten und damit unmittelbar zusammenhängenden weiteren Prinzip: dem Abstraktionsprinzip.

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