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Der Zivilprozess

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Wie ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht durchgeführt wird, regelt das sogenannte Zivilprozessrecht. Grundlage dafür sind die Zivilprozessordnung (ZPO) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Das Zivilprozessrecht regelt also kurz gesagt das Verfahren, auf welche Weise sich privatrechtliche Ansprüche durchsetzen lassen. Die an einem Zivilprozess beteiligten Parteien nennt man Kläger und Beklagter.

Egal vor welchem Gericht man sich »wiedersieht«, im Grunde genommen funktioniert ein zivilrechtliches Verfahren wie folgt: Der Kläger reicht zunächst bei dem zuständigen Gericht eine Klageschrift ein. »Zuständig« ist regelmäßig das Gericht, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat – bzw. bei einer Gesellschaft (etwa einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft) deren Sitz. Die Klage wird dann dem oder der Beklagten zugestellt. Mit der Zustellung wird die Klage rechtshängig (Die Rechtshängigkeit sollten Sie sich merken, da sie im BGB verschiedentlich ebenfalls eine Rolle spielt!).

Sie hatten schon die Privatautonomie als ein grundlegendes Prinzip des BGB kennengelernt. Das wirkt bis in das Prozessrecht hinein. So kann ein Gericht nicht »von Amts wegen« ermitteln, was sich zugetragen hat (das heißt, um welchen Sachverhalt es konkret geht). Es obliegt vielmehr den beteiligten Parteien vorzutragen, auf welchen Sachverhalt sie sich stützen. Der Kläger wird regelmäßig vortragen, warum ein Anspruch aus seiner Sicht besteht, der Beklagte regelmäßig dagegenhalten, warum ein Anspruch nicht besteht. Das Gericht entscheidet letztlich auf Basis dieses Vorbringens der Parteien.

Es passiert immer wieder, dass Details zwischen den Parteien streitig sind (ansonsten träfe man sich ja kaum vor Gericht). Sind solche Details aus Sicht des Gerichts entscheidungserheblich, kommt es darauf an, inwieweit etwas bewiesen werden kann. Ein solcher Beweis kann beispielsweise durch Zeugen, mittels Urkunden oder durch Sachverständige erbracht werden.

In der Praxis spielt dabei eine große Rolle, wer überhaupt was zu beweisen hat. Das ist oftmals eine knifflige Frage, die schon so manchen Prozess entschieden hat. Gefordert ist die »beweisbelastete« Partei. Dabei gilt der Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Umstände zu beweisen hat. Das bedeutet konkret: Der Kläger hat normalerweise die Tatsachen zu beweisen, die seinen Anspruch begründen; umgekehrt hat der Beklagte die Tatsachen zu beweisen, die dem Anspruch entgegenstehen und ihn wieder vernichten.

Auf Basis des Vorbringens der Parteien sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beweislage, trifft das Gericht seine Entscheidung (durch Urteil oder Beschluss). Es stellt also fest, ob und inwieweit der vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch besteht oder nicht besteht. Dabei kann eine Entscheidung vollständig zugunsten des Klägers ausfallen. Nicht selten kommt es aber vor, dass eine Klage ganz oder teilweise abgewiesen wird.

Unterliegt eine Partei ganz oder teilweise, besteht regelmäßig die Möglichkeit, den Rechtsstreit noch einmal vor einer höheren Instanz zu bringen oder zumindest die rechtliche Bewertung des Gerichts noch einmal überprüfen zu lassen. Einige Rechtsbehelfe sind

 die Berufung: Hier prüft das nächsthöhere Berufungsgericht den gesamten Stoff des vorangegangenen Prozesses erneut.

 die Revision: Hier prüft das Revisionsgericht nicht mehr die Tatsachen (insofern wird von in den Vorinstanzen bereits festgestellten Tatsachen ausgegangen), sondern nur noch Rechtsfragen.

 die Beschwerde: Hier geht es regelmäßig nur darum, einzelne Fragen zu klären.

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