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Die Rechtsgeschäftslehre

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Die Privatautonomie und als deren Ausprägung die Vertragsfreiheit spiegeln sich nirgendwo besser wider als in der sogenannten Rechtsgeschäftslehre. Sie stellt einen weiteren tragenden Pfeiler des BGB dar. Damit bildet sie zugleich einen Schwerpunkt dieses Buches. Der Grundgedanke ist dabei, dass Rechtsverhältnisse durch Rechtsgeschäfte gestaltet werden. Dabei können die an einem Rechtsgeschäft beteiligten Personen die Rechtslage grundsätzlich so gestalten, wie sie das wollen. Apropos »wollen«: Das ist genau das, woraus Rechtsgeschäfte bestehen – aus Willenserklärungen (Sie werden dieses zentrale rechtliche »Instrument« noch genauer kennenlernen, Sie sollten sich den Begriff hier aber schon einmal merken). Legt man das zugrunde, gibt es

 einseitige Rechtsgeschäfte. Hier tritt die gewollte Rechtsfolge bereits mit der Wirksamkeit einer Willenserklärung ein. Beispiele dafür, die Sie im Einzelnen noch kennenlernen werden, sind die Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB), die Kündigung (etwa eines Mietverhältnisses, § 542 Abs. 1 BGB), der Rücktritt (etwa von einem Kaufvertrag, §§ 437 Nr. 2, 440 BGB) oder die Erbeinsetzung mittels Testament (§ 1937 BGB).

 zwei- (oder mehr)seitige Rechtsgeschäfte. Hier tritt die gewollte Rechtsfolge erst mit der Wirksamkeit von mindestens zwei Willenserklärungen ein. Beispiele: alle Arten von Verträgen.

Erklärt Peter beispielsweise, dass er ein BGB für Dummies kaufen möchte (eine solche Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrags bezeichnet man übrigens als Antrag oder Angebot) und erklärt sich der Buchhändler damit einverstanden (gibt er also ebenfalls eine Willenserklärung ab, die sogenannte Annahme), ist das Rechtsgeschäft in Form eines Kaufvertrags perfekt. So einfach ist das.

Mit der Privatautonomie und insbesondere der Rechtsgeschäftslehre haben Sie bereits zentrale Grundlagen des BGB kennengelernt. Sie haben damit einen ersten roten Faden aufgegriffen, um sich im BGB zurechtzufinden. Verfolgen Sie den roten Faden nun noch etwas weiter. Denn bei den Rechtsgeschäften ist noch zu differenzieren zwischen

 Verpflichtungsgeschäften und

 Verfügungsgeschäften.

BGB für Dummies

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