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b) Euroumstellung

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Mit dem Euro-Einführungsgesetz vom 9.6.1998 wurde mit § 318 Abs. 2 UmwG eine Bestimmung zur Erforderlichkeit von Euroumstellungen im Rahmen von Umwandlungsvorgängen aufgenommen. Der Gesetzgeber hat sich auf die Fälle beschränkt, in welchen aufnehmender oder durch die Umwandlung entstehender Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft ist oder ein Rechtsträger in eine Kapitalgesellschaft formgewechselt wird. Für alle übrigen Rechtsträger, also insbesondere auch für eine übertragende Kapitalgesellschaft, welche ihr Kapital im Rahmen einer Spaltung herabsetzen muss, gelten ausschließlich die entsprechenden Euroumstellungsregeln der jeweils rechtsformspezifischen Vorschriften, so z.B. § 1 Abs. 1 S. 4 EGGmbHG. § 318 Abs. 2 UmwG ist auch keine eigenständige Umstellungsnorm; sie muss immer im Zusammenhang mit den jeweiligen rechtsformspezifischen Euroumstellungsvorschriften, so §§ 1–4 EGAktG und § 1 EGGmbHG, gelesen werden. Seit dem 1.1.2002 dürfen Kapitalmaßnahmen gem. § 3 Abs. 5 EGAktG bzw. § 1 Abs. 1 S. 4 EGGmbHG bei Altgesellschaften nur eingetragen werden, wenn gleichzeitig das Grund- bzw. Stammkapital auf Euro umgestellt und die Nennbeträge (auch der Geschäftsanteile/Aktien) den neuen Vorgaben entsprechend angepasst werden. Bei Umwandlungsvorgängen ist dabei die Kapitalerhöhung zur Glättung der Anteile strikt von der Kapitalerhöhung zur Durchführung der Umwandlung zu unterscheiden,[96] vgl. hierzu auch 3. Kap. Rn. 35. Auch heute findet man immer noch gelegentlich Gesellschaften mit nicht umgestelltem Grund- bzw. Stammkapital.

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Beim Formwechsel wurden die Auswirkungen von § 318 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 247 Abs. 1 UmwG kontrovers diskutiert.[97] Die Kontinuität des Nennkapitals beim Formwechsel von Kapitalgesellschaften untereinander schließt die Umstellung auf Euro zwingend aus, so dass entweder zwingend beim Ausgangsrechtsträger eine Euroumstellung vor dem Formwechsel erfolgen müsste oder der Kontinuitätsgrundsatz für Zwecke der Euroumstellung eingeschränkt anzuwenden ist.[98] Da sich die Durchbrechung des Kontinuitätsprinzips nicht durchgesetzt hat, kann in der Praxis nur empfohlen werden, beim Ausgangsrechtsträger eine Euroumstellung durchzuführen und den Formwechsel durch die Wirksamkeit der zur Euroumstellung erforderlichen Kapitalmaßnahme aufschiebend zu bedingen.[99] Bei Formwechselfällen, in denen der Kontinuitätsgrundsatz nicht gilt, kann direkt das Kapital des Zielrechtsträgers unter Berücksichtigung der Grundsätze der Kapitalaufbringung in Euro festgesetzt werden, vgl. Muster 5. Kap. Rn. 64.

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Seit den Änderungen des GmbHG durch das MoMiG ist für Vorgänge nach dem Umwandlungsgesetz im Zusammenhang mit dem GmbHG Folgendes besonders zu beachten:

- Die UG (haftungsbeschränkt) als Unterform der GmbH (§ 5a GmbHG) kann mit gewissen Einschränkungen ebenfalls an Umwandlungsvorgängen beteiligt werden, vgl. hierzu Rn. 5.
- Wie auch bei der Gründung einer GmbH können bei einer Kapitalerhöhung/einem Umwandlungsvorgang[100] von einem Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile übernommen werden.
- Auch Umstrukturierungsmaßnahmen sollten auf einem Stand der Beteiligungsverhältnisse an der GmbH aufbauen, welcher der letzten im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste entspricht (ggf. muss diese im Vorfeld der Beurkundung noch aktualisiert werden).
Handbuch Umwandlungsrecht

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