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a) Bedingungen/Befristungen

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Bei aufschiebenden Bedingungen muss die Bedingung vor Eintragung im Register eingetreten und der Eintritt dem Registergericht nachgewiesen sein. Dies ergibt sich zwingend aus den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 2, 131 Abs. 2, 202 Abs. 3 UmwG, wonach eine Rückgängigmachung des Umwandlungsvorganges ausgeschlossen ist. Strittig ist, ob der Nachweis des Eintritts der Bedingung gegenüber dem Registergericht innerhalb der Acht-Monats-Frist (bzw. derzeit Zwölf-Monats-Frist) (bei Verschmelzung gem. § 17 Abs. 2 UmwG) erfolgen muss. In Anlehnung an den von Heckschen[101] ausführlich dargestellten Meinungsstreit muss derzeit wohl davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Erklärung über den Eintritt der Bedingung dem Registergericht nachgereicht werden kann, die Bedingung selbst aber bis zum Ablauf der Frist bereits eingetreten sein muss, da zu diesem Zeitpunkt dem Registergericht grundsätzlich eintragungsfähige Unterlagen vorliegen müssen, vgl. hierzu auch 3. Kap. Rn. 4. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn der Eintritt der Bedingung von einem Registervollzug abhängig ist. In diesem Fall muss es wohl als ausreichend angesehen werden, dass dem Registergericht der Vollzug innerhalb der Acht-Monats-Frist möglich war oder nur wegen der fehlenden Negativerklärung gem. §§ 16 Abs. 2, 198 Abs. 3 UmwG bzw. eines noch ausstehenden Beschlusses gem. §§ 16 Abs. 3, 198 Abs. 3 UmwG nicht möglich ist. Zu dem Sonderfall der Verkettung verschiedener Umwandlungsfälle vgl. unten Rn. 26.

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Bei auflösenden Bedingungen wird die Zulässigkeit noch kontroverser diskutiert, jedoch ist bei einer Bejahung der Zulässigkeit einhellige Meinung, dass das Registergericht durch die Anmeldung in die Lage versetzt werden muss, den Ausfall der Bedingung prüfen zu können. Bei einer auflösenden Bedingung muss daher in der Anmeldung eine Versicherung über den Nichteintritt der auflösenden Bedingung enthalten sein. Wichtig ist, dass die Registeranmeldung selbst als Verfahrenshandlung nicht bedingt sein darf.[102]

Handbuch Umwandlungsrecht

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