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1.2.3 Der Nationalstaat als organisationelle Einheit

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HARTMANN (2011, S. 13) bezieht sich auf den Staatsrechtler JELLINEK (1914), wenn er die Qualität des politischen Staatsgebildes nach drei Kriterien bemisst, was sich als 'drei Elementen Lehre' in der Staatslehre und in der politischen Theorie konstitutiert und durchgesetzt hat:

 Bestimmung des Staatsgebietes,

 Bestimmung des Staatsvolkes und

 die Effektivität der Staatsgewalt.

Gemäß dem letzten Kriterium geht es um die Durchsetzung(sfähigkeit) der für das Staatsvolk und -gebiet geltenden Rechtsnormen (HARTMANN 2011, S. 13), die die Regierungsspitze und den Staat permanent am Leben halten und mit neuen Gesetzen zu deren Durchsetzung verhilft.

Der Gegenstand des Staatsorganisationsrechtes umfasst die innere Differenzierung des Staates und den von seinem Organisationsprozess der politischen Willensbildung umrissenen Organisationsprinzip (s.o. S. 14).

Wie sich Territorial- bzw. Nationalstaaten zusammensetzen und wie sie sich mit nationalstaatlicher Willensbildung, Herausbildung des Gewaltmonopols und anderen Faktoren zu einem staatlichen Gebilde hochzüchten und -stilisieren, ist die Frage, die in diesem Kapitel im Zentrum steht.

Dabei wird zumeist implizit von der These ausgegangen, dass das jeweilige Staatsgebilde eine erstrebenswerte hochentwickelte Organisationsform sei, nämlich eine Rechts- und Gesellschaftsform und eine bestimmte Form der Anordnung und Konstellation des Sozialen, das ein attraktives staatliches Organisations- und (Über-)Lebensmodell darstellt.

Und viel seltener wird dabei der Betrachtungsstandpunkt eingenommen, der den staatlichen Werdungsprozess in einer Weise thematisiert, die die Aspekte und Impulse von Unterdrückung und psychologisch ständig wirksamer Abspaltung als Voraussetzung für eine Staatsbildung und -aufrechterhaltung im Mittelpunkt stehen lässt und abbildet.

Staat(sordnung), Entwicklung und Demokratie

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