Читать книгу Verteidigervergütung - Andreas Mertens, Christian Laustetter - Страница 17

2. Rechtsfolgen und Beweislast

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Gemäß § 4b RVG führen Verstöße gegen die Formvorschriften der § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 4a Abs. 1 und 2 RVG[11] dazu, dass der Verteidiger keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangen kann. Diese Rechtsfolge gilt indes nicht für alle vorstehend genannten Formvorschriften, sondern nur diejenigen, die in § 4b RVG aufgeführt sind. Für die erfolgsunabhängige Vergütungsvereinbarung handelt es sich also um die Fehlerquellen: Textform, Bezeichnungsweise, Absetzung von anderen Vereinbarungen sowie Trennung von der Vollmachtsurkunde.

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Eine Vergütungsvereinbarung, die gegen diese Anforderungen verstößt, ist gleichwohl nicht nichtig i.S.d. § 125 BGB, sondern bleibt wirksam! Aus ihr kann indes nur die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden.[12] Ist die vertraglich vereinbarte Vergütung niedriger als die gesetzlichen Gebühren, kann nur die niedrigere Vergütung begehrt werden. Der geschlossene Anwaltsvertrag bleibt ebenfalls unberührt respektive wirksam.[13]

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Kann der Rechtsanwalt nur noch die gesetzliche Vergütung fordern, hat er selbstverständlich eine ordnungsgemäße Abrechnung (§ 10 RVG) zu erstellen! Nur im extremen Ausnahmefall, etwa wenn der Auftraggeber selbst und bewusst den Formmangel verursachte, um sich später darauf berufen zu können,[14] mag der Rechtsanwalts die Einrede nach § 242 BGB erheben.

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Während die Vorgängervorschrift, § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG a.F. noch einen Ausschluss der Kondizierbarkeit für den Fall vorsah, dass der Mandant freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat, gilt das heute nicht mehr. Gemäß § 4b Satz 2 RVG bleiben die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung unberührt. Das heißt, bis zum Eintritt der gesetzlichen Verjährung kann der Auftraggeber den Vergütungsteil, der über die gesetzliche Vergütung hinausgeht, zurückverlangen. Hieraus folgt eine erhebliche und kritikwürdige Unsicherheit für den Rechtsanwalt,[15] weshalb der Einhaltung der Formvorschriften besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.

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Das Rückforderungsrecht des Auftraggebers ergibt sich in der Regel aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 BGB. Dann ist indes ebenfalls § 814 BGB anwendbar. Hiernach ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber bei der Zahlung wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist. Es kann folglich sinnvoll sein, den Mandanten bei Zahlung dahingehend zu informieren und dies für Beweiszwecke zu dokumentieren. Insbesondere sollte ein entsprechendes Vergütungsgespräch nicht in Zwangssituationen geführt werden, da anderenfalls die Freiwilligkeit der Zahlung in Zweifel gezogen werden kann.[16]

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Die Beweislast ist wie Folgt verteilt: Den Nachweis für die Fehlerhaftigkeit der Vergütungsvereinbarung muss der Auftraggeber führen, der seine Vergütungsschuld auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung reduziert sieht.[17] Somit ist der Auftraggeber für die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs beweispflichtig. Für den Einwand aus § 814 BGB muss hingegen der Rechtsanwalt beweisen, dass sein Auftraggeber die vereinbarte Vergütung freiwillig und in Kenntnis der Nichtschuld erbrachte.[18]

Teil 2 VergütungsvereinbarungA. Gesetzliche Anforderungen an die Vergütungsvereinbarung › II. Sonderfall: Erfolgshonorar

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