Читать книгу Verteidigervergütung - Andreas Mertens, Christian Laustetter - Страница 7

Оглавление

Teil 1 Einführung › A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

A. Entstehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)

1

Unter dem 1.7.2004 trat das RVG als Nachfolger der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) in Kraft. Sowohl die Gebührenhöhe als auch die Systematik der Rechtsanwaltsvergütung wurden wesentlich verändert. Insbesondere betraf dies die Vergütung des Strafverteidigers. Neben der Vereinfachung der Gesetzesstruktur sollte das neue Gesetz zu einer Einnahmeverbesserung der Rechtsanwälte führen. Des Weiteren wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass dem Ermittlungsverfahren gegenüber dem gerichtlichen Verfahren eine immer größere Bedeutung zukommt. Schließlich wurden Gebührenanreize zur Erledigung von Verfahren ohne Hauptverhandlung geschaffen. Außerdem fanden erstmalig die Tätigkeiten als Zeugenbeistand und Mediator Erwähnung.

2

Das Ziel der Vereinfachung wurde in weiten Teilen umgesetzt: Das Gesetz ist tatsächlich, jedenfalls bei unkomplizierten und typischen Fallgestaltungen, aus sich selbst heraus verständlich und anwendbar. Auch eine Erhöhung der Gebühren ist grundsätzlich erreicht worden,[1] selbst wenn weiterhin erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gesetzlichen Vergütung des Strafverteidigers verbleiben. Dies vor allem, weil im Strafrecht tätige Anwälte nicht an einer inflationsbedingten stetigen Streitwerterhöhung partizipieren.

3

Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG),[2] das zum 1.8.2013 in Kraft trat,[3] brachte nicht nur eine weitere, längst überfällige Gebührenerhöhung mit sich (das Gesamtvolumen der Gebührenerhöhung soll gut 14 % betragen:[4] in Straf- und Bußgeldverfahren ca. 19 %).[5] Der Gesetzgeber nutzte die Gelegenheit ebenfalls, einige Ungenauigkeiten und Streitfragen zu entscheiden.

4

Veränderungen brachte ferner das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2012[6] sowie das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, das am 1.1.2014 in Kraft trat.[7] Und zwar – jedenfalls für den Strafrechtler – vornehmlich im Bereich der Vergütungsvereinbarung und Erfolgshonorare. Endlich zu erwähnen ist das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012.[8]

5

Wesentliche Änderungen im RVG sowie im beigeschlossenen Vergütungsverzeichnis (VV) sind:

Vergütungsvereinbarungen sind nunmehr in Beratungshilfesachen zulässig, ferner ist ein Verzicht auf jede Vergütung möglich, das Verbot des Erfolgshonorars wurde gelockert (§§ 3a, 4, 4a RVG).
Einführung einer Verpflichtung zur Rechtsbehelfsbelehrung, § 12c RVG,
Erhöhung der Wertgebühren (§§ 13, 49 RVG),
Erhöhung der Betragsrahmen (§ 14 RVG),
Klarstellung des Begriffs der Angelegenheit (§ 17 Nr. 10 RVG): – Das Ermittlungsverfahren einerseits und das nachfolgende gerichtliche Verfahren sowie das sich nach einer Einstellung anschließende Bußgeldverfahren andererseits sind nunmehr mehrere Angelegenheiten.
Klarstellung zum Begriff Beschwerdeverfahren durch Einführung von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG: – Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten, die sich u.a. nach Teil 4 VV RVG richten, zählen weiterhin zum Rechtszug und lösen keine gesonderten Gebühren aus.
Einführung einer Regelung für das Verfahren vor dem EGMR (§ 38a RVG),
Erweiterungen in §§ 42, 51 RVG (Pauschvergütung) und in § 58 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 4 RVG: Klarstellung bei der Anrechnung von Vorschüssen und Zuzahlungen nach Angelegenheiten sowie der Anrechnungshöhe.
Regelung zur behördlichen Beiordnung eines Beistandes (§ 59a RVG)
Konkretisierung des Anwendungsbereichs von Grund- und Verfahrensgebühr: Die Grundgebühr fällt neben der Verfahrensgebühr an (Nr. 4100 Anm. 1 VV).
Änderungen und Erweiterungen bei der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV (auch in Abgrenzung zur Gebühr nach Nr. 4147 VV).
Änderungen bei der Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV: Insbesondere Kopien und Ausdrucke) und beim Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV).

Nicht gesetzlich geregelt wurden bzw. weiterhin umstritten bleiben vor allem die Fragen der Vergütung des Rechtsanwaltes als Zeugenbeistand oder Beistand eines durch die Straftat Verletzten.

Verteidigervergütung

Подняться наверх