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2. Verstöße gegen §§ 305-310 BGB – AGB-Kontrolle
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Als zivilrechtlicher Vertrag ist die Vergütungsvereinbarung, soweit vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 305 Abs. 1 BGB), auch hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. §§ 305-310 BGB zu überprüfen.
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Dabei ist zwischen Verbraucher- und Unternehmerverträgen zu unterscheiden: Um einen Verbrauchervertrag handelt es sich nach § 13 BGB, wenn der Anwaltsvertrag zu einem Zweck abgeschlossen wird, der weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Mandanten zugerechnet werden kann. In diesem Fall finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen bereits bei der einmaligen Verwendung vorformulierter Vertragesbedingungen Anwendung, sofern der Mandant auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Handelt es sich jedoch um einen Unternehmervertrag, gelten die AGB-Regungen nur für die Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und dem Mandanten bei Vertragsschluss gestellt wurden. Darüber hinaus finden §§ 308 und 309 BGB nur Anwendung, wenn zugleich ein Verstoß gegen § 307 BGB anzunehmen ist.
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Um überraschende Klauseln i.S.d. § 305c BGB zu vermeiden, sind die Bedingungen so zu formulieren, dass der Vertragspartner die Folgen jeder Klausel ohne besondere Anstrengungen versteht. Die einzelne Klausel muss dabei nicht transparenter formuliert werden als die zugrunde liegende gesetzliche Regelung des RVG. So ist eine Klausel zulässig, die bestimmt, dass entgegen Nr. 4102 VV eine einzige Terminsgebühr nicht für bis zu drei, sondern nur für bis zu zwei Termine im vorbereitenden Verfahren gilt.[43] In der Vereinbarung enthaltene Lücken gehen im Zweifel zu Lasten des Rechtsanwalts. Fehlt es etwa an einer Regelung über Auslagen können diese nicht verlangt werden![44]
Hinweis
Sollen Auslagen und Umsatzsteuer zusätzlich abgerechnet werden, was wohl überwiegend beabsichtigt sein dürfte, ist dies ausdrücklich in der Vergütungsvereinbarung festzulegen, und zwar selbst dann, wenn sich der Verteidiger auf die gesetzlichen Auslagentatbestände der Nrn. 7000 ff. VV beschränken möchte.[45]
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Ist eine Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, insoweit nicht zu vereinbaren, als der Mandant dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, so ist sie unwirksam. Bei einer Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist das nicht der Fall, solange die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht so unangemessen hoch ist, dass eine Herabsetzung nach § 3a Abs. 2 RVG in Betracht kommt.
Hinweis
Bei der Stundensatzvereinbarung ist auf den Abrechnungsmodus zu achten: So entschied bspw. das OLG Düsseldorf, eine (formularmäßige) Zeittaktklausel (volle Abrechnung eines eventuell gerade erst begonnen Zeittaktes) von 15 Minuten verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB,[46] weil die Klausel strukturell zu Lasten des Mandanten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte entfalte. Der BGH wies die dagegen gerichtete Nichtzulassungbeschwerde als unzulässig ab: Ein 15-Minuten-Intervall könne missbräuchlich sein, ob ein Verstoß gegen § 242 BGB vorliege, sei aber eine Frage des Einzelfalles.[47] Das OLG Karlsruhe stellte klar, ein Viertelstundentakt sei jedenfalls nicht als im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB üblich anzusehen und müsse daher ausdrücklich vereinbart werden (offen blieb, ob das – mit Blick auf § 307 BGB – formularmäßig geschehen kann).[48] Ganz auf der sicheren Seite ist man jedenfalls mit einer minutengenauen Abrechnung.[49]
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Zu achten ist bei der Stundensatzvereinbarung als AGB-Klausel weiterhin auf den Nachweis der anwaltlichen Tätigkeit. Die Beweislast für den Umfang der Tätigkeit kann nicht dem Mandanten auferlegt werden. Darin läge ein Verstoß gegen § 309 Nr. 12a BGB. Gültig ist hingegen eine Regelung, wonach die abgerechneten Stunden als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht innerhalb einer genannten Frist widerspricht.[50]
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Fingiert werden kann außerdem das Einverständnis des Mandanten mit einer Vergütungserhöhung, wenn der Rechtsanwalt eine ausreichende Erklärungsfrist einräumt und auf die Bedeutung des Schweigens besonders hinweist.[51]
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Zwingend zu beachten ist, dass im Falle der vorzeitigen Mandatskündigung eine vollständigen Abbedingung des § 628 BGB dergestalt, dass einem Rechtsanwalt in jedem Fall das vollständige (Pauschal-)Honorar zusteht, gegen § 308 Nr. 7a BGB verstößt.[52]
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Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen ergeben sich aus § 306 BGB: Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen demnach nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Schließlich ist der Vertrag unwirksam, wenn das Festhalten an ihm selbst unter Berücksichtigung der vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.