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Anmerkungen

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[1]

Vgl. Gercke ZUM 2002, 283; Marberth-Kubicki StraFo 2002, 277.

[2]

So hat etwa das Land Brandenburg Ende 2000 als erstes Bundesland eine bei der Staatsanwaltschaft Cottbus angesiedelte Schwerpunktabteilung zur Verfolgung von „Internetstraftaten“ eingerichtet.

[3]

Vgl. hierzu die Dokumentation der Ergebnisse des 27. Strafverteidigertages vom 14.-16.3.2003 in Dresden, StV 2003, 307, 308.

[4]

Gleichnamige Gutachten von Sieber.

[5]

Die hierzu seit einigen Jahren erstellten „Bundeslagebilder“ sind über das Internetangebot des BKA (www.bka.de) verfügbar.

[6]

So jedenfalls Lenn Hynds, Leiter der National High-Tech-Crime-Unit in Großbritannien, zitiert nach Risch/Ujen Kriminalistik 2004, 4, 7.

[7]

Vgl. BT-Drucks. 15/350, S. 17.

[8]

Vgl. BT-Drucks. 16/3656, S. 13; AnwK-Popp, § 303b Rn. 7.

[9]

Der Ausdruck stammt – mit Blick auf den weiter gehenden Begriff des Multimediastrafrechts – von Barton (1999) S. 8.

[10]

Barton (1999), S. 8.

[11]

Im Einzelnen hierzu Popp (2002), S. 31 ff.

[12]

Vgl. hierzu Boese (2000), der alleine diesem Thema eine über 200-seitige Dissertation gewidmet hat.

[13]

Eine aktuelle Übersicht hält das Internetangebot des Europarates bereit: http://conventions.coe.int. Zur Umsetzung des materiell-rechtlichen Teils der Konvention vgl. das 41. StÄG v. 7.8.2007.

[14]

Vgl. etwa den Rahmenbeschluss 2004/68/JI zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie v. 22.12.2003 (nunmehr ersetzt durch die Richtlinie 2011/93/EU vom 13.12.2011) oder den Rahmenbeschluss 2005/222/JI über Angriffe auf Informationssysteme v. 24.2.2005.

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