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a) Anbieter

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Gemäß § 2 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert,

Diensteanbieter werden nach ihrer Funktion unterschieden in Content- (aa.), Service- (bb.) und Access-Provider (cc.). Bei der dargestellten Kategorisierung ist allerdings zu beachten, dass die Einordnung nur nach funktionalen Kriterien erfolgt, so dass derselbe Anbieter einmal als Content-Provider, ein anderes Mal als reiner Access-Provider auftreten kann. Dies ist für die Haftung (vgl. hierzu unten Rn. 69 ff.) wichtig.

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