Читать книгу Strafsachen im Internet - Andreas Popp, Jörg Eisele - Страница 33

b) Nutzer

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Gemäß § 2 Nr. 3 TMG ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zuerlangen oder zugänglich zu machen. Die Inanspruchnahme besteht in der Regel darin, im Internet angebotene Dateien auf dem eigenen PC aufzurufen, diese zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls auf dem eigenen Rechner zu speichern. Auch hier ist zu sehen, dass derselbe Akteur im Netz einmal in seiner Funktion als Nutzer auftreten kann, ein anderes Mal als Anbieter von eigenen oder fremden Inhalten.

Strafsachen im Internet

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