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2.1 Genres

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Entgeltliche Produktplatzierungen dürfen im privaten Rundfunk nur in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung enthalten sein. Unentgeltliche Produktplatzierungen, d.h. Produktbeistellungen, sind darüber hinaus zulässig, sofern es sich nicht um Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen, Sendungen für Kinder oder Übertragungen von Gottesdiensten handelt.

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Problematisch kann die Einstufung von Sendungen sein, die verschiedene Elemente enthalten. In keinem Fall dürfen Produktplatzierungen in Sendungen, auch nicht in Kinofilmen oder Serien, enthalten sein, die sich überwiegend an ein kindliches Publikum wenden.[158] Bei Programmformaten, die sowohl unterhaltende als auch informierende Elemente besitzen (bspw. „Die Super Nanny“, „Raus aus den Schulden“) ist für die Einstufung als Sendung der leichten Unterhaltung oder als Ratgebersendung entscheidend, welcher Anteil überwiegt. Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentlichen informierenden Charakter haben oder Verbraucher- bzw. Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen sind nicht als Sendungen der leichten Unterhaltung zu qualifizieren.[159] Indizwirkung kann hier der durch den Sender im Rahmen der Lizenzerteilung vorgenommenen Kategorisierung zukommen.[160]

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In Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind entgeltliche Produktplatzierungen in den gleichen Genres wie im privaten Rundfunk erlaubt (Kinofilme, Filme und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung), aber nur dann, wenn diese nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurden. Unentgeltliche Produktplatzierungen sind im gleichen Maß wie beim privaten Rundfunk zulässig.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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