Читать книгу Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn - Страница 297

1.1.1 Deutsches Recht

Оглавление

54

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird als eigenständiges Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet.[150] Es ist ein sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB. Nach h.M. handelt es sich um ein Rahmenrecht, dessen rechtswidrige Verletzung nur auf der Grundlage einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung festgestellt werden kann.[151]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

Подняться наверх