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1.2.1 Natürliche Personen/postmortales Persönlichkeitsrecht

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Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind alle natürlichen Personen. Dies gilt unabhängig vom Bewusstsein der Persönlichkeit, mithin auch für Kleinkinder oder Geschäftsunfähige.[156] Mit dem Tode erlöschen die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts grds. und wirken danach nur in ihrem (Teil-)Element des Fortwirkens der Menschenwürde i.S.d. Art. 1 Abs. 1 GG fort.[157] Gegenstand ist der allgemeine Achtungsanspruch, der davor schützt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Daneben wird auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert geschützt.[158] Dieser postmortale Schutz der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist auch nicht wie das Recht am eigenen Bild (§ 22 S. 3 KUG) auf 10 Jahre nach dem Tod der Person begrenzt.[159] Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts erlöschen jedoch nach 10 Jahren.[160] Ein Angehöriger kann wegen der Veröffentlichung über einen Verstorbenen nur vorgehen, wenn dadurch unmittelbar sein eigenes Persönlichkeitsrecht tangiert wird.[161]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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