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1.3 Einzelne Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann vielgestaltige Ausprägungen haben.

Das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung über persönliche Lebensumstände, z.B. in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung oder in Bezug auf die Entscheidung, ob und wie jemand in der Öffentlichkeit hervortreten will; nicht aber das Recht, in der Öffentlichkeit so dargestellt zu werden, wie der Betroffene sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte;[163]
der Schutz vor Indiskretion in den verschiedenen Sphären des täglichen Lebens (Intimsphäre, Privatsphäre, Sozialsphäre, Öffentlichkeitssphäre);
der Schutz vor der Unwahrheit;
der Schutz von Ehre und Ruf;
der Schutz vor der vermögensrechtlichen Verwertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts;[164]
das Resozialisierungsinteresse eines Straftäters.

Diese Ausprägungen können terminologisch variieren oder sich überschneiden.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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