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2.2.1 Europarechtliche Einordnung

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Im Rahmen der Überprüfung der vormaligen Gebührenfinanzierung (seit 1.1.2013 Beitragsfinanzierung) des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anhand der wettbewerbs- und beihilferechtlichen Bestimmungen des EG-Vertrags (heute Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) haben die Europäische Kommission und die Bundesregierung im April 2007 eine Einigung erzielt. Private Wettbewerber hatten insbesondere die Aktivitäten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den neuen Medien beklagt. Das Verfahren wurde unter verschiedenen Auflagen eingestellt.[144] Ob in der Aussage der Kommission eine Absicherung digitaler Handlungsspielräume in der digitalen Welt gesehen werden kann und Online-Angebote sowie digitale Fernsehprogramme für die Kommission nun zum Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zählen, ist indes nicht sicher. Die Aussage der Kommission geht lediglich dahin, dass Online-Angebote der Rundfunkanstalten beihilferechtlich zulässig ausgestaltet werden können. Um die Vereinbarkeit der damaligen Gebührenfinanzierung des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem europäischen Wettbewerbsrecht sicherzustellen, hatte die Bundesrepublik Deutschland zugesagt, nationale Regelungen zu installieren. Mit dem 12. RÄStV wurden in den §§ 11d–11f RStV spezielle Vorschriften für den Telemedienauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeführt. Nach § 11d RStV dürfen die in der ARD zusammengeschlossen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bestimmte Telemedien schon kraft Gesetzes anbieten.[145] Die Zulässigkeit anderer Angebote ist gem. § 11f RStV durch eine Prüfung anhand des Drei-Stufen-Tests[146] als besonderes Genehmigungsverfahren für neue oder grundlegend veränderte Telemedienangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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