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4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen

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Telekommunikationsunternehmen, die über ihre DSL-Netze IPTV anbieten, werden gem. § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV als Plattformbetreiber qualifiziert und unterliegen der Plattformregulierung nach §§ 52 ff. RStV.[97] Auch im Bereich des Urheberrechts hat eine Gleichstellung zwischen den traditionellen Kabelnetzbetreibern und den Betreibern von DSL-Netzen eingesetzt, so dass die oben gemachten Ausführungen zu der urheberrechtlichen Regulierung von Breitbandkabelnetzen auf die Betreiber von DSL-Netzen übertragen werden können.

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Anbieter von Web-TV Angeboten, die über das offene Internet (www) verbreitet werden (z.B. zattoo), werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 RStV zwar als Plattformbetreiber qualifiziert, dennoch ist die spezifische Plattformregulierung der §§ 52 ff. RStV in der Regel nicht auf diese Plattformen anwendbar, da diese mangels marktbeherrschender Stellung nicht der Plattformregulierung unterworfen werden, § 51 Abs. 1 S. 2 RStV.[98]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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