Читать книгу Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn - Страница 264

1. Meinungsäußerungsfreiheit

Оглавление

1

Die Meinung ist ein innerer, gedanklicher Vorgang,[1] weshalb besser der Begriff „Meinungsäußerungsfreiheit“ benutzt wird. Das Recht schützt die Wiedergabe der eigenen und der fremden Ansicht. Sie erstreckt sich auf sämtliche Äußerungsformen, wobei Wort, Schrift und Bild lediglich Beispiele sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Äußerung wertvoll, richtig oder rational begründet oder ob sie von anderen für nützlich oder schädlich gehalten wird.[2] Auch ein öffentliches Informationsinteresse ist nicht Voraussetzung für die Meinungsfreiheit, denn das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit anderen.[3] Ein öffentliches Informationsinteresse ist lediglich geeignet, der Meinungsfreiheit in Abwägung mit anderen Grundrechten ein besonderes Gewicht zu verleihen.[4] Wird durch die Äußerung ein Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage geleistet, spricht die Vermutung für die Zulässigkeit[5] und es sind auch scharfe Wendungen zulässig.[6] Bei einer ausschließlich privaten Auseinandersetzung besteht diese „Privilegierung“ dagegen nicht ohne weiteres.[7]

2

Auch Tatsachenbehauptungen fallen grds. unter den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit. Die Äußerung von Tatsachen ist Voraussetzung von Bildung von Meinungen, die durch Art. 5 Abs. 1 GG umfassend geschützt werden;[8] allerdings werden solche Tatsachenbehauptungen vom Schutzbereich des Grundrechts ausgenommen, deren Unwahrheit dem sich Äußernden bekannt ist oder bereits im Zeitpunkt der Äußerung erwiesen ist; Art. 5 GG gibt kein Recht zur Lüge.[9] Geschützt ist auch die Wahl des Ortes und der Zeit der Äußerung.[10]

3

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst auch das Verbreiten unabhängig von ihrer konkreten Art und Weise (Zeitungen, Rundfunk, Handzettel usw.). Doch gibt das Recht auf Informationsverbreitung dem Verbreiter weder einen Anspruch gegen den Staat, ihm ein aufnahmebereites Publikum zu beschaffen[11] noch einen Anspruch gegen Dritte, die Information zur Kenntnis zu nehmen.[12]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

Подняться наверх