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III. Die Grundrechtsschranken nach Art. 5 Abs. 2 GG

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Art. 5 GG enthält in Abs. 2 einen generellen Schrankenvorbehalt in den Schranken der Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre.

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Die Frage, was unter „allgemeinen Gesetzen“ zu fassen ist, insbesondere, wann kein allgemeines Gesetz mehr vorliegt, hat seit Bestehen des Grundgesetzes zu vielfachen Diskussionen und vielfachen Nuancierungen in der Begriffsdefinition geführt.[38] Löffler/Ricker geben die heute h.M. wie folgt wieder: Unter „allgemeinen Gesetzen“ (seien) „nur diejenigen zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solcher richten, sondern die dem … Schutze eines anderen Rechtsguts dienen“.[39] Der Gefahr, dass der (einfache) Gesetzgeber dies umgeht, indem er seinem gegen die Meinung anderer und gegen die Presse gerichteten Gesetz einen generellen Zweck unterlegt, begegnet das BVerfG mit der „Lüth“-Formel: Danach hat auch dann, wenn ein Gesetz als „allgemeines Gesetz“ anzuwenden ist, die Rspr. im Einzelfall abzuwägen, ob eine Gesetzesbestimmung im Lichte der besonderen Bedeutung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG diesen Grundrechten gegenüber Vorrang haben und zu ihrer Einschränkung führen kann.[40]

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Regelungen zum Jugendschutz enthalten z.B. das JSchG und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Der Ehrenschutz wird durch die §§ 185 ff. StGB i.V.m. § 374 ff. StPO und im Zivilrecht durch die §§ 823 ff. BGB sowie die Ansprüche auf Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz gewährleistet.

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