Читать книгу Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht - Anne Hahn - Страница 280
1.5 Rechtsbegriffe und andere Begrifflichkeiten
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Die Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers prägt auch das Verständnis von Begrifflichkeiten. So sind z.B. in der Regel Rechtsbegriffe nicht im rechtsdogmatischen Sinne zu verstehen, sondern so, wie dies allgemein alltagssprachlich verstanden wird.[82] Die Bezeichnung eines Betroffenen als „Mörder“ bedeutet nicht notwendig, es liege ein Mordmerkmal vor.[83] Das Gleiche gilt für strafrechtliche Deliktsbegriffe wie „Betrug“ oder „Unterschlagung“ oder die Frage, ob mit einem bestimmten Begriff (z.B. „Sabotage“) insgesamt eine strafrechtlich relevante Handlung oder der Vorwurf bewusster Schädigung verbunden sein muss.[84]
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Bei Äußerungen im politischen Meinungskampf ist besondere Zurückhaltung geboten beim wörtlichen Verstehen. Gerade z.B. im Wahlkampf sind hastige, aber übertreibende und verzerrende Darstellungen keine Ausnahme.[85]