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1.4 Offene und verdeckte Äußerungen

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Grds. ist nur angreifbar, was offen ausgesprochen wurde. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die angegriffene Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang eine verdeckte oder versteckte Aussage enthält. Bei der Feststellung solcher verdeckter Tatsachen ist besondere Zurückhaltung geboten.[78] Eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Sachaussage des Autors muss die Grenzen des Denkanstoßes überschreiten und sich dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legen.[79]

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Ein Anspruch auf vollständige Berichterstattung besteht grds. nicht, zumal die Medien aus einer Fülle von Fakten jene auszuwählen haben, über die berichtet werden soll und auch die Auswahl des „Berichtenswerten“ der Grundrechtsfreiheit unterliegt. In Ausnahmefällen hat der BGH in einer bewusst unvollständigen Berichterstattung eine angreifbare unwahre Tatsachenbehauptung gesehen.[80] Im Übrigen kann dies nur für wesentliche Angaben gelten, die dazu dienen, dem Vorgang in seiner Kernaussage ein anderes Gewicht zu geben. Das kommt allerdings nur in Betracht, wenn sich dem Leser eine im Zusammenhang der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen muss.[81]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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