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II. Die Ausstrahlungswirkungen der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG auf die zivilrechtliche Betrachtung der Wort- und Bildberichterstattung

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Im Ausgangspunkte sollten die Grundrechte Abwehrrechte gegenüber dem Staat sein. Darauf sind sie jedoch nicht beschränkt. Das BVerfG hat schon sehr früh im Lüth-Urteil geklärt, dass und wie die Grundrechte auch im Zivilrecht wirken.[32] Dem BVerfG obliegt, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die Fachgerichte sicherzustellen.[33] Diese Überprüfung beschränkt sich jedoch nicht auf die Frage, ob die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grds. unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts beruhen. Das BVerfG hat vielmehr auch im Einzelnen zu prüfen, ob die Entscheidung bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit verletzt hat.[34] Insbesondere unterliegt die Interpretation der str. Äußerung der verfassungsrechtlichen Kontrolle. Es findet also eine sog. intensivierte Kontrolle statt.[35]

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Die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG geht zudem über die mittelbare Grundrechtswirkung noch hinaus insoweit, als sie den Umfang der Schranken ihrerseits beschränkt, und zwar durch die im Lüth-Urteil formulierte Wechselwirkungstheorie,[36] die auch und vor allem durch die Abwägung im Einzelfall verwirklicht wird.

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Die Ausstrahlung von Art. 5 Abs. 1 GG in der Wort- und Bildberichterstattung ist damit auf 3 Ebenen zu beachten:

1. bei der Bestimmung des Verständnisses der Äußerung,
2. bei der Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen der allgemeinen Gesetze,
3. bei der Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen.[37]
Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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