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1.3 Kontextbetrachtung

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Die Äußerung ist als zusammenhängendes Ganzes unter Berücksichtigung des Kontexts und der Begleitumstände zu würdigen, soweit diese für die Rezipienten erkennbar sind.[67] Z.B. dürfen bei einer komplexen Äußerung nicht drei Sätze mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptungen untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem – zu würdigen – Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich der Äußerungsfreiheit fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird.[68] Zu berücksichtigen ist auch ggf. eine Wechselwirkung von Text und Bild.[69]

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Die Kontextbetrachtung hat bei Printmedien auch Bedeutung im Verhältnis Schlagzeile zu Artikelinhalt. Zunächst besteht keine Verpflichtung, in der Überschrift oder Schlagzeile eine Wiedergabe der Gesamtdarstellung vorzunehmen.[70] Andererseits soll z.B. eine Titelseite oder eine isolierte Schlagzeile auf der Titelseite ohne Rücksicht auf den Inhalt des Artikels auf den späteren Seiten des Mediums dann angegriffen werden können, wenn diese eine selbständige Aussage enthält[71] und ihr ein eigenständiger, von dem Bericht eindeutig zu trennender Sinngehalt zukommt.[72] Dies setzt allerdings zum einen voraus, dass die Artikelüberschrift eine in sich abgeschlossene und aus sich heraus interpretierbare Tatsachenbehauptung enthält[73] und zum anderen, dass sich dann aus der Schlagzeile auch der Betroffene selbst ergeben muss.[74] Diese Grundsätze gelten auch für Überschriften in Online-Erzeugnissen.[75] Ferner kann dies nicht der Fall sein, falls nachfolgende, etwa auf weiteren Seiten abgedruckte Artikelpassagen eine eindeutige Klarstellung des in der Schlagzeile oder Überschrift Gemeinten enthalten. Auch Dachzeilen oder Zwischenüberschriften sind bei der Kontextbetrachtung zu berücksichtigen.[76] Bei Internetveröffentlichungen gelten grds. keine anderen Anforderungen, wobei allerdings den Besonderheiten des Internets im Einzelfall Rechnung getragen werden muss. So können im Einzelfall z.B. von einer Internet-Suchmaschine unterbreitete Suchergänzungsvorschläge (Autocomplete-Funktion) mehrere Begriffe ein Aussagegehalt im Zusammenhang beider Begriffe zugemessen werden.[77]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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