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5.2 Rechtliche Rahmenbedingungen

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UMTS und LTE sind derzeit die einzigen terrestrischen Sendenetze für Mobile-TV.[102] Die LTE-Technologie nutzt neben dem Frequenzbereich oberhalb von 1 800 MHz vor allem das Frequenzspektrum von 690–862 MHz. Die Bundesnetzagentur hat diese Funkfrequenzen im Jahr 2010 und 2014 an die etablierten Mobilfunkunternehmen versteigert und hierbei zur Auflage gemacht, den Netzbetrieb zuerst in den ländlichen Gegenden aufzubauen, um in den sog. „weißen Flecken“ eine breitbandige Internetversorgung zu gewährleisten. Die Nutzung dieser ehemaligen Rundfunkfrequenzen für Internetdienste ist sowohl ein Element der Digitalen Agenda der EU-Kommission[103] als auch ein wichtiger Aspekt der Breitbandstrategie der Bundesregierung.[104]

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Die über Mobilfunknetze verbreiteten linearen Programmangebote unterfallen dogmatisch auch einer Plattformregulierung nach § 52 RStV. Bisher nutzen jedoch vor allem bereits etablierte Plattformbetreiber wie Deutsche Telekom oder Vodafone die mobile TV-Verbreitung als Ergänzung zur vorrangig vorgenommenen Programmverbreitung über deren Festnetzinfrastrukturen. Aber auch sog. OTT-Anbieter wie zattoo nutzen ebenfalls die Verbreitung über Mobilfunknetze für ihren Plattformbetrieb.

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Aus urheberrechtlicher Sicht kann Mobile-TV zwar nicht als eigenständige Nutzungsart gegenüber den herkömmlichen Verbreitungsformen von TV und Radio angesehen werden, da alle linearen Sendevorgänge unabhängig von der verwendeten Infrastruktur zunächst dem Senderecht nach § 20 UrhG unterfallen. Jedoch werden im Hinblick auf die Verbreitung von Programmen über diese terrestrischen Sendenetze Parallelen zu der speziellen Regelung der Kabelweitersendung nach § 20b UrhG gezogen.[105] Hierbei offenbaren sich jedoch erneut die bei der Kabelverbreitung bekannten und aus einer fehlenden Technologieneutralität des Urheberrechts resultierenden Probleme und Streitstände bei der urheberrechtlichen Bewertung von Verbreitungsvorgängen. Im Gegensatz hierzu ist eine wettbewerbsfördernde technologieneutrale Regulierung bereits in § 1 TKG zum Zweck des Telekommunikationsgesetzes erhoben worden. Im Hinblick auf die stetig wachsende Bedeutung der mobilen Rundfunkverbreitung hat die EU-Kommission nunmehr das Bedürfnis der Marktteilnehmer erkannt, Rechtssicherheit für die drahtlose Verbreitung von Rundfunkinhalten zu schaffen und präferiert eine Übertragung der erfolgreichen Lizenzierungsprinzipien der SatCab-Richtlinie – Ursprungslandprinzip und Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit – auf mobile-TV.[106]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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