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II. Rundfunkregulierung im Recht der Europäischen Union

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Zunehmend erlangt das Recht der Europäischen Union (EU) Bedeutung im Medienbereich. Dies gilt inhaltlich aufgrund ihrer weitreichenden Kompetenzen insbesondere für Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarktes und wird formell verstärkt durch die unmittelbar bindende Wirkung des Sekundärrechts, welches anders als die Übereinkommen des Europarates keiner eigenen Ratifizierung mehr bedarf. Zwar liegt die Zuständigkeit für den kulturellen Bereich – ausdrücklich nach Art. 167 AEUV auch für den audiovisuellen Bereich[57] – bei den Mitgliedstaaten und ist aufgrund des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung der Kompetenz der Union entzogen. Ihre Betätigung ist insofern im kulturellen Bereich nach Art. 167 Abs. 5 AEUV auf Fördermaßnahmen beschränkt. Gleichwohl sind Medien auch Wirtschaftsgut und als solches Gegenstand des Binnenmarktes, so dass sich insbesondere aus den Grundfreiheiten Regelungskompetenzen der Union ableiten.[58] Die Berücksichtigung dieser Doppelnatur gerade audiovisueller Dienstleistungen, denen besondere kulturelle Bedeutung beigemessen wird, stellt insofern auch für die Vereinbarung von Handelsabkommen der EU mit Drittstaaten eine besondere Herausforderung dar.[59]

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Die europarechtlichen Vorgaben zum Rundfunkrecht sind vielschichtig und finden sich sowohl im Primär- als auch im Sekundärrecht der EU.[60]

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