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2.1.1.2Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 1 SGB II)

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Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es dem Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Sie soll das notwendige Existenzminimum sicherstellen (§ 1 Abs. 1 SGB II). Mit dieser Norm soll Artikel 1 des Grundgesetzes umgesetzt werden.

Die Grundsicherung verfolgt das Ziel der Stärkung der Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten. Es soll dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt wieder unabhängig von der staatlich finanzieren Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.

In § 1 Abs. 2 Satz 4 SGB II definiert der Gesetzgeber Ziele, nach deren Gewährung die Grundsicherungsleistungen ausgerichtet werden sollen. Als Ziele sind definiert (Zielkatalog):

•durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzen oder den Umfang verringern

•Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern oder wiederherstellen

•geschlechtsspezifischen Nachteilen entgegenwirken

•familienspezifische Lebensverhältnisse berücksichtigen

•behindertenspezifische Nachteile überwinden

•Anreize zur Aufnahme/Ausübung einer Erwerbstätigkeit schaffen

Sozialrecht

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