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2.1.1.4Grundsätze der Leistungsgewährung 2.1.1.4.1Grundsatz des Forderns und Förderns (§ 2 SGB II)

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Der Grundsatz des Forderns und Förderns ist das Grundprinzip der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Der Grundsatz des Forderns ist in § 2 SGB II verankert. In diesem Grundsatz wird deutlich, dass die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten und die Verpflichtung zur Selbsthilfe zu den Grundprinzipien der Leistungsgewährung gehören. Der Leistungsberechtigte wird gesetzlich dazu verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit zu nutzen und auszuschöpfen. Dabei muss der Leistungsberechtigte aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die der Eingliederung in Arbeit dienen. Konkret unterliegt die leistungsberechtigte Person folgenden Verpflichtungen (§ 2 Abs. 1 SGB II):

•Eingliederungsvereinbarung abschließen

•Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit

•ggf. die Teilnahme an einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit, sofern eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist

Der Grundsatz des Förderns geht aus den §§ 1 und 3 SGB II hervor und wird in den §§ 14 ff. SGB II konkretisiert. Geht es bei dem Grundsatz des Forderns um die Verpflichtung des Leistungsberechtigten, so verpflichtet der Grundsatz des Förderns den Leistungsträger der Grundsicherung. Die Verpflichtung liegt dabei in der umfassenden Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit. Die Verpflichtung des Leistungsträgers liegt insbesondere auf folgenden Schwerpunkten (§ 3 SGB II):

•intensive Unterstützungsmaßnahmen bei Arbeitsuche und bei Arbeitsaufnahme

•Angebot von Maßnahmen, die der Eingliederung in Arbeit dienen

•bei fehlenden Deutschkenntnissen Vermittlung eines Integrations- oder Sprachkurses

•Unterstützung bei beruflichen Umschulungen und Weiterbildungen

•bei fehlendem Berufsabschluss Unterstützung bei der Aufnahme einer Ausbildung

Um die Eingliederung in Arbeit zu fördern, gibt es auch die Möglichkeit, finanzielle Anreize zu setzen, z. B. durch Zahlung von Einstiegsgeld nach § 16b oder durch Förderung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 16e SGB II (finanzieller Anreiz für Arbeitgeber).

Da die Integration in den Arbeitsmarkt sich in verschiedenen Personengruppen als besonders schwer herausgestellt hat, hat der Gesetzgeber zum 01.01.2019 das sog. Teilhabechancengesetz als 10. Änderungsgesetz des SGB II beschlossen. Mit neuen Förderinstrumenten sollen damit die Teilhabechancen am Arbeitsmarkt besonders für Langzeitarbeitslose erhöht werden. Mit der Einführung des § 16i SGB II besteht nun die Möglichkeit, auch über längere Zeit Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber zu zahlen, wenn diese Langzeitarbeitslose einstellen.

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