Читать книгу Sozialrecht - Annett Stöckle - Страница 42

2.3.6Unterhaltsvorschussleistungen

Оглавление

Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen (UVG) haben Kinder, die nur bei einem Elternteil leben (alleinerziehend) und die von dem anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten. Die Unterhaltsvorschussleistungen sind beim Jugendamt zu beantragen. Man spricht auch von dem sog. Ersatzunterhalt. Kinder im Lebensalter von 0 bis 5 Jahren erhalten derzeit monatlich 150,00 €, für Kinder im Lebensalter zwischen 6 und 11 Jahren beträgt der monatliche Unterhalt 202,00 €.

Nach der Rechtslage bis 30.06.2017 wurde UVG maximal bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes gezahlt, höchstens jedoch für 72 Monate. Seit 01.07.2017 kann Unterhaltsvorschuss auch länger als 72 Monate ohne zeitliche Begrenzung gezahlt werden. Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren kann nach der Gesetzesänderung auch UVG gezahlt werden, wenn

•das Kind nicht hilfebedürftig im SGB II ist oder aufgrund des UVG-Bezugs nicht mehr ist oder

•bei Alleinerziehenden, die Grundsicherungsleistungen beziehen, mindestens 600,00 € Bruttoeinkommen vorhanden sind.

Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren beträgt UVG derzeit 272,00 €.

Sozialrecht

Подняться наверх