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2.3.1Leistungen der Rentenversicherung nach SGB VI

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Rentenversicherungsleistungen werden vom zuständigen Rententräger auf Antrag erbracht. Voraussetzung für jede Rentenart ist die Erfüllung einer sog. Wartezeit, die je nach Art der Rente unterschiedlich lang sein kann. Da es im Rentenrecht viele unterschiedliche Arten von Rente gibt, wird in diesem Buch nur auf die wichtigsten Bezug genommen.

Die Altersrente ist wohl die bekannteste Rentenform. Um einen Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente (Rente ohne Abstriche) zu haben, muss man das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben und mindestens fünf Jahre Versicherungszeit (Anwartschaftszeit) nachweisen können. Das Renteneintrittsalter wird derzeit stufenweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Die nachfolgende Grafik zeigt Ihnen, wie die Anhebung derzeit stufenweise erfolgt:


Auch eine Rente mit Abschlägen, d. h. ein vorzeitiger Renteneintritt, ist unter Umständen möglich. Der Rentenantragsteller muss aber dann monatlich Abschläge von seinem Rentenanspruch in Kauf nehmen. Die Höhe der Abschläge und der Zeitpunkt des Renteneintritts sind auch dann vom Geburtsjahr abhängig.

Bezieher von Grundsicherungsleistungen sind verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente mit 63 Jahren in Anspruch zu nehmen. Es besteht keine Verpflichtung, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre. Unbilligkeitsgründe sind in der Unbilligkeitsverordnung festgeschrieben. Diese wurde zum 01.01.2017 um den Tatbestand ergänzt, dass keine Rente mit Abschlägen in Anspruch genommen werden muss, wenn der SGB-II-Leistungsbezieher dann auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII angewiesen ist. Dabei ist es nicht relevant, ob die Bedürftigkeit auch mit der Rente ohne Abschläge bestanden hätte oder nicht.

Kann ein Versicherter aufgrund eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit nicht mehr uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen, kann er bereits mit einer Einschränkung von 20 % einen Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen. Zuständig für die Erbringung dieser Rente sind die Berufsgenossenschaften oder die Unfallkassen.

Erwerbsminderungsrente wird durch die Rentenkassen gezahlt, wenn ein Versicherter nicht mehr vollschichtig erwerbstätig sein kann. Dabei wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt, in welchem Umfang die Erwerbsminderung vorliegt und wie viele Stunden der Betroffene ggf. noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Für die Gewährung der Rente müssen versicherungsrechtliche und medizinische Voraussetzungen vorliegen. Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zählt u. a. eine Anwartschaftszeit von fünf Jahren. Aus medizinischer Sicht ist zu prüfen, ob die Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise durch eine berufliche oder medizinische Rehamaßnahme wiederhergestellt werden kann. Es gilt das Prinzip „Reha vor Rente“. Bestehen keine Erfolgsaussichten, ist der Umfang der Erwerbsminderung zu ermitteln. Erwerbsminderung kann ganz, aber auch teilweise vorliegen. In der Regel werden Erwerbsminderungsrenten erst einmal für eine befristete Dauer bewilligt. Nur wenn davon auszugehen ist, dass eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht möglich ist, wird die Rente auf Dauer bewilligt.

Renten wegen Todes sind in der gesetzlichen Rentenversicherung die Witwer-/Witwenrente sowie die Halb- oder Vollwaisenrente. Die sog. Hinterbliebenenrenten werden bei Tod eines versicherten Ehegatten (Witwenrente) oder eines Elternteils oder beider Elternteile (Waisenrente) gezahlt. Der Versicherungsfall tritt mit dem Tod des Versicherten ein.

Die Witwenrente/Witwerrente wird nur gezahlt, wenn die Ehe beim Ableben des Versicherten noch bestanden hat, d. h. nicht rechtskräftig geschieden wurde. Die Ehe muss seit mindestens einem Jahr bestanden haben.

Waisen bzw. Halbwaisenrente erhalten die Kinder, wenn die Eltern bzw. ein Elternteil versterben. Die Rente wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Absolvieren die Kinder eine Ausbildung, kann die Rente bis zum 27. Lebensjahr gezahlt werden.

Die Hinterbliebenen haben Anspruch aus der Rente des Versicherten. Dieser muss die Anwartschaftszeit von fünf Jahren erfüllt haben. Die Rente erfüllt dabei eine Unterhaltsersatzfunktion für die Hinterbliebenen.

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