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2.2.1.2Aufgabe und Ziel der Sozialhilfe (§ 1 SGB XII)

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Nach § 1 Satz 1 SGB XII ist es Aufgabe der Sozialhilfe, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Wenn jemand also selber nicht über ausreichende Mittel, insbesondere Geld, verfügt, um menschenwürdig zu leben, kann er ggf. Sozialhilfe erhalten. Zu einem menschenwürdigen Leben gehören z. B. eine Unterkunft (Wohnung, Haus, Zimmer), Lebensmittel und Kleidung.

Die Sozialhilfe soll die Leistungsberechtigten gemäß § 1 Satz 2 SGB XII so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es sich bei der Sozialhilfe also um eine Hilfe zur Selbsthilfe handeln, die grundsätzlich nur vorübergehend geleistet wird. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass die Leistungen in der Regel für einen längeren Zeitraum erbracht werden, da die leistungsberechtigten Personen sehr häufig alte und/oder kranke Menschen sind, deren Lebenssituation sich kaum noch verändert.

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