Читать книгу Sozialrecht - Annett Stöckle - Страница 30

2.2.1.4Grundsätze der Leistungsgewährung 2.2.1.4.1Grundsatz der Subsidiarität (§ 2 SGB XII)

Оглавление

In § 2 SGB XII ist der Nachrang der Sozialhilfe geregelt, der sog. „Subsidiaritätsgrundsatz“. Dieser besagt, dass Sozialhilfe nur dann zu gewähren ist, wenn alle vorrangigen Möglichkeiten, den Bedarf zu decken, ausgeschöpft wurden.

Absatz 1 unterscheidet die Möglichkeiten, den Bedarf

•durch eigene Kräfte und Mittel, nämlich Arbeitskraft, Einkommen und Vermögen, oder

•durch die Hilfe anderer, insbesondere von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern (Kapitel 2.3),

zu decken.

Nach Absatz 2 sind Unterhaltspflichtige und Sozialleistungsträger auch dann weiter zur Leistung verpflichtet, wenn Sozialhilfe gewährt wird (Satz 1); sie dürfen also ihre Leistungen nicht einstellen und damit eine höhere Leistung des Sozialhilfeträgers herbeiführen. Satz 2 besagt, dass Leistungen von anderen Personen oder Stellen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, nicht deshalb versagt werden dürfen, weil es im Sozialhilferecht die gleichen Leistungen gibt. So darf z. B. eine Krankenkasse für eine Person, die bei ihr versichert ist, die Zahlung einer ärztlichen Behandlung nicht ablehnen und darauf verweisen, dass es dann Krankenhilfe nach dem SGB XII geben würde.

Sozialrecht

Подняться наверх