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2.2.1.4.3Einsetzen der Sozialhilfe (§ 18 SGB XII)

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Nach § 18 Abs. 1 SGB XII gilt in der Sozialhilfe der Kenntnisgrundsatz. Das heißt, dass die Leistungen der Sozialhilfe – mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – beginnen, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Sozialhilfe kann also ab dem Tag gewährt werden, an dem der Sozialhilfeträger erfahren hat, dass jemand einen Bedarf hat. Es reicht aus, dass die Person selber anruft und ihren Bedarf geltend macht oder auch dass z. B. ein Nachbar dem Sozialamt mitteilt, dass eine Person Sozialhilfe benötigt.

Ein besonderer Antrag ist nicht vorgeschrieben. In der Regel lässt der Sozialhilfeträger jedoch einen „Antragsvordruck“ ausfüllen, mit dem er alle für seine Entscheidung notwendigen Angaben zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen einer Person abfragt.

Für die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung gibt es die abweichende Regelung, dass die Leistungen nur auf Antrag gewährt werden. Nähere Einzelheiten dazu werden in Kapitel 6.1.12 erläutert.

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