Читать книгу Sozialrecht - Annett Stöckle - Страница 41

2.3.5Kindergeld und Kinderzuschlag

Оглавление

Kindergeld können Eltern für ihre Kinder beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Kindergeld wird nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt. Als Kinder zählen die leiblichen Kinder oder Pflegekinder, Kinder des Ehegatten oder in den Haushalt aufgenommene Enkel. Bis zum 18. Lebensjahr des Kindes wird Kindergeld unter den genannten Voraussetzungen gezahlt. Darüber hinaus ist eine weitere Kindergeldzahlung möglich, wenn die Kinder

•arbeitsuchend oder beschäftigungslos sind,

•sich in Berufsausbildung befinden,

•sich in einer Übergangszeit von vier Monaten befinden, z. B. bis zum Beginn der Berufsausbildung/des Studiums,

•eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen können,

•ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr machen.

Das Kindergeld wird dann bis zum 25. Lebensjahr weitergezahlt.

Die Höhe des Kindergeldes bestimmt sich nach der Reihenfolge der Geburt. Nach derzeitigem Rechtsstand werden für das erste und zweite geborene Kind jeweils 204,00 € monatlich gewährt, für das dritte Kind 210,00 € und für jedes weitere Kind 235,00 € gezahlt. Eine weitere Kindergelderhöhung ist ab dem 01.01.2021 geplant. Zuständige Leistungsträger für diese Sozialleistung sind die Familienkassen, die meist bei der örtlichen Bundesagentur für Arbeit angesiedelt sind.

Der Kinderzuschlag (KIZ) wurde zeitgleich mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII eingeführt. Zuletzt geändert wurden die gesetzlichen Grundlagen für den Kinderzuschlag im Rahmen des Starke-Familien-Gesetz, das zum 01.07.2019 in Kraft getreten ist. Gefördert werden sollen damit gering verdienende Familien mit Kindern. Mit dieser Leistung soll der Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII vermieden werden.

Grundsätzlich schließen sich die zeitgleiche Gewährung von Kinderzuschlag und SGB-II- oder SGB-XII-Leistungen aus. Durch die Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Kinderzuschlag seit 01.07.2019 rechnen die Familienkassen nunmehr jedoch mit den Einkommensverhältnissen der letzten sechs Monate vor Antragstellung. Der Bewilligungszeitraum für Kinderzuschlag beträgt grundsätzlich sechs Monate. In diesen sechs Monaten führen Änderungen im Einkommen nicht dazu, dass der Kinderzuschlag neu berechnet wird. Das heißt, nunmehr kann es auch dazu kommen, dass Kinderzuschlag und SGB-II- bzw. SGB-XII-Leistungen zeitgleich gezahlt werden.

Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:

Eine Familie erhält für ihre zwei kindergeldberechtigten Kinder Kinderzuschlag. Die Bewilligung erfolgte für den Zeitraum 01.08.2019 bis 31.01.2020 aufgrund der Einkommensverhältnisse vom 01.02.2019 bis 31.07.2019. Berechnungsgrundlage ist das in diesem Zeitraum zugeflossene Einkommen, egal ob einmaliges oder laufendes Einkommen. Das zugrunde gelegte Einkommen ist hier das Erwerbseinkommen des Vaters. Der Vater wird jedoch zum 01.10.2019 gekündigt. Die Änderung führt seit der Einführung des Starke-Familien-Gesetzes weder zur Neuberechnung noch zum Wegfall des Kinderzuschlags, da Berechnungsgrundlage das Einkommen der sechs Monate vor Antragstellung ist und nicht das tatsächliche während des Bewilligungszeitraums.

Stellt die Familie zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Antrag auf SGB-II-Leistungen, wird Kinderzuschlag als vorrangige Leistung als Einkommen für die Zeit bis zum 31.01.2020 berücksichtigt.

Kinderzuschlag wird von den örtlichen Familienkassen ausgezahlt. Anspruchsvoraussetzungen sind:

•Kinder unter 25 und unverheiratet

•Kinder, für die auch grundsätzlich Kindergeldanspruch besteht

•vorhandenes Mindesteinkommen 900,00 € bei Ehegatten oder Partnern und von 600,00 € (sog. Mindesteinkommensgrenze) bei Alleinstehenden

•kein Bezug von SGB-II-/SGB-XII-Leistungen zur Grundsicherung bzw. muss dieser durch die Zahlung Kinderzuschlag vermieden werden

Der Kinderzuschlag liegt aktuell bei maximal 185,00 € pro Kind.

Sozialrecht

Подняться наверх