Читать книгу Sozialrecht - Annett Stöckle - Страница 25

2.1.1.4.3Grundsatz der Individualität (§ 3 Abs. 1 SGB II)

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Im SGB XII findet sich die Konkretisierung des Grundsatzes in § 9 SGB XII wieder. Im SGB II soll die Individualität des Einzelfalls jedoch auch umgesetzt werden. Zwar werden, die Leistungen der Grundsicherung, die monatlich zur Existenzsicherung ausgezahlt werden zum Teil pauschaliert gewährt (z. B. die Regelbedarfe nach § 20 SGB II), aber bei der genaueren Betrachtung muss der Bedarf dennoch individuell ermittelt werden. Individuell betrachtet werden dabei u. a. die Kosten für Unterkunft, welche nach den Bestimmungen des § 22 SGB II in tatsächlicher Höhe, also nicht pauschal, gewährt werden. Auch können durch den Leistungsberechtigten für individuelle Lebensumstände Mehrbedarfe geltend gemacht werden (§ 21 SGB II). Als monatlicher Bedarf können neben der pauschalierten Regelleistung Mehrbedarfe nach den Bestimmungen des § 21 SGB II gezahlt werden, wenn es Lebensumstände gibt, die einen solchen erhöhten Bedarf erforderlich machen. So wird beispielsweise ein Mehrbedarf für werdende Mütter oder auch bei alleinerziehenden Personen anerkannt.

Die Individualität spielt aber vor allem im Bereich der Eingliederung in Arbeit eine große Rolle. So wird mit jedem Leistungsberechtigten eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, die als öffentlich-rechtlicher Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen zustande kommen soll. Darin soll das individuelle Vermittlungsziel festgelegt werden unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Betroffenen, der familiären Situation, der Mobilität sowie der Fähigkeiten und Fertigkeiten und der bereits vorhandenen Abschlüsse.

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