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3.Subjektiver Tatbestand

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316Unbestritten ist zunächst, dass für die Annahme von Vorsatz dolus eventualis hinsichtlich der Nötigungshandlung ausreichend ist. Streitig ist hingegen, ob bezüglich des Nötigungserfolges Absicht zu fordern ist.

Bsp.: T schlägt den O aus Frust; dabei nimmt er billigend in Kauf, dass O ihm ein Geheimnis verrät.

317Die überwiegende Meinung lässt insoweit dolus eventualis genügen631. Die sich im Vordringen befindende Gegenauffassung schließt aus dem Merkmal „zu dem angestrebten Zweck“ in § 240 Abs. 2 hingegen, dass der Nötigungserfolg beabsichtigt sein muss632. Hierfür spricht zudem, dass bei der Gewalt diese schon nach ihrer Definition (final) zur Überwindung von Widerstand eingesetzt werden muss633. Es genügt allerdings nach allgemeinen Grundsätzen, wenn der Nötigungserfolg Zwischenziel einer weiterreichenden Absicht ist.

Bsp.:634 T setzt mit seinem Wagen zum Überholen des Motorradfahrers O an, obwohl er erkennt, dass sich bereits nach 20 m die Fahrbahn verengt. Kurz vor der Engstelle zieht T, anstatt zu bremsen, scharf nach rechts, so dass O gezwungen ist, erheblich abzubremsen, um einen Unfall zu vermeiden. – Bei T liegt eine hinreichende Kraftentfaltung mit körperlicher Zwangswirkung beim Opfer vor, die zu einem Nötigungserfolg (Ausweichmanöver) geführt hat. Bei Behinderungen im Straßenverkehr muss richtigerweise das Ausbremsen, Abdrängen usw. Ziel der Einwirkung sein635; jedoch genügt es, wenn der angestrebte Erfolg ein Zwischenziel ist. Würde man nur auf das Endziel – wie etwa „schneller voranzukommen“ – abstellen, wäre § 240 in den typischen Fällen des Drängelns usw. weitgehend unanwendbar. Im Ergebnis kommt es daher auf die Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 an, die hier freilich bejaht werden kann636.

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