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6.Konkurrenzen

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327Ist die Nötigung in anderen Tatbeständen enthalten (z. B. §§ 249, 253), so tritt § 240 im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Tateinheit kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Täter zusätzliche Zwecke verfolgt655. Hinsichtlich des Verhältnisses zu § 239 wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen656.

Einführende Aufsätze:

Geppert, Die Nötigung (§ 240), Jura 2006, 31; Sinn, Die Nötigung, JuS 2009, 577; Zopfs, Drohen mit einem Unterlassen?, JA 1998, 813.

Übungsfälle:

Hillenkamp, Ein besonderes Silvesterfeuerwerk, JuS 1997, 821 (Drohen mit einem Unterlassen); Krahl, Streit um einen Parkplatz, JuS 2003, 1187 (Versperren eines Parkplatz mit einem Einkaufswagen); Schulz, Bewährung mit Folgen, JA 1998, 127 (Nötigung durch Androhen von Schlägen zur Erreichung einer Einstellung der Verfolgung).

Rechtsprechung:

BVerfGE 92, 1 – Sitzdemonstrationen (Verfassungswidrigkeit des erweiterten Gewaltbegriffs); BVerfGE 104, 92 – Anketten von Demonstranten (Grenzen des Gewaltbegriffs); BGHSt 31, 195 – Kaufhausdetektiv (Drohung mit einem empfindlichen Übel); BGHSt 37, 350 – Wackersdorf (Nötigungserfolg bei einer Sitzblockade); BGHSt 41, 182 – Sitzdemonstration (Gewalt durch Straßenblockade); BGHSt 44, 34 – Castor (Anbringen von Stahlkörpern auf Schienen als Nötigung).

Strafrecht Besonderer Teil

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