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5.Schuld
Оглавление326Im Rahmen der Schuld kann vor allem das Unrechtsbewusstsein zu diskutieren sein, wenn Irrtümer vorliegen, die die Verwerflichkeitsklausel betreffen. Die Behandlung solcher Irrtümer hängt zunächst davon ab, ob man die Verwerflichkeitsklausel als Element des Tatbestandes oder der Rechtswidrigkeit ansieht653. Irrt sich der Täter über Tatsachen, auf denen die rechtliche Wertung der Verwerflichkeit beruht (Bewertungsgrundlagen), so liegt je nach dogmatischer Einordnung der Verwerflichkeitsklausel ein Tatbestands- oder ein Erlaubnistatbestandsirrtum (h. M.) vor654. Betrifft der Irrtum – in Kenntnis der Tatsachenlage – lediglich das Werturteil selbst und geht der Täter irrig davon aus, die Tat sei nicht als verwerflich zu qualifizieren, so ist ein Verbotsirrtum gem. § 17 anzunehmen.