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2.3 Trägerschaften

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Unter einem Krankenhausträger versteht man die natürliche oder juristische Person, die ein Krankenhaus betreibt. In Deutschland gibt es im Krankenhausbereich drei verschiedene Arten von Trägern: die öffentlichen, die freigemeinnützigen und die privaten Träger. Öffentliche Krankenhäuser sind regelmäßig in Trägerschaft von Städten, Kreisen, kommunalen Zweckverbänden oder von Sozialversicherungsträgern. Freigemeinnützige Krankenhäuser (z. B. Caritas) werden von kirchlichen Trägern, Wohlfahrtsverbänden oder Stiftungen betrieben. Private Krankenhausbetreiber benötigen für ihre Einrichtung eine Konzession nach § 30 Gewerbeordnung. Beispiele für private Träger sind diverse Klinikketten wie Helios, Asklepios oder Sana.

Aktuell befinden sich gemäß Statistischem Bundesamt ca. 29 % der Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher, ca. 34 % in freigemeinnütziger und ca. 37 % privater Trägerschaft. Es hat in den letzten 20 Jahren eine deutliche Verschiebung hin zu privaten Trägern gegeben. Vom Anteil der aufgestellten Betten finden sich aber immer noch knapp 48 % bei öffentlich-rechtlichen Trägern und nur knapp 19 % bei den Privaten (DESTATIS, Fachserie 12, Reihe 6.1.1, 2018, S. 9).

Die Trägerschaft von Krankenhäusern sagt oftmals nichts mehr über die Rechtsform aus, in der das Krankenhaus betrieben wird. Heutzutage gibt es bereits eine Vielzahl kommunaler GmbHs oder AGs (vgl. Preusker 2010, S. 261).

In Abgrenzung zu einem Krankenhaus in privater Trägerschaft ist die sog. Privatklinik zu sehen, die ausschließlich privat krankenversicherten Patienten und Selbstzahlern offensteht, da keine Zulassung für Versorgung von gesetzlich Versicherten besteht.

Grundlagen des Krankenhausmanagements

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